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Lärmschutz muss nicht auf heutigen Standard aufgerüstet werden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ergibt sich ein höherer Geräuschpegel als vorher, nachdem ein Mieter in einem älteren Gebäude über dem Teppichboden Laminat verlegt hat, so kann der Betroffene deswegen nicht die Miete mindern und auch nicht vom Vermieter verlangen, dass der Lärmschutz auf den heutigen Standard "aufgerüstet" wird.

Maßgeblich sind lediglich die Schallschutzbestimmungen bei Abschluss des Mietvertrages. Werden diese eingehalten, so liegt keine Anspruchsgrundlage vor.

Ein Mangel der Wohnung liegt vor, wenn die vermietete Wohnung mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert. Maßstab dieses vertragsgemäßen Zustandes ist entweder eine besondere vertragliche Vereinbarung oder, sofern diese fehlt, der nach der objektiven Verkehrsanschauung zu erwartende Zustand der Mietsache. Da der vertragsgemäße Zustand maßgeblich ist, können auch nur die Umstände herangezogen werden, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags gültig waren. Dies gilt auch für die Anwendung der für die Wohnung maßgeblichen technischen Normen.

Zwar hat dort das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass bei einer Verschärfung von technischen Vorschriften, die eine Gesundheitsgefährdung der Bewohner verhindern sollen, diese verschärften Vorschriften auch für laufende Mietverhältnisse anzuwenden sind. Dabei hat aber das Bundesverfassungsgericht zutreffend auf den Gesichtspunkt abgehoben, dass es zu einer vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung gehört, dass diese ohne Gesundheitsgefährdung bewohnt werden kann. Wenn es sich also erst im Laufe eines Mietverhältnisses herausstellt, dass die ursprünglich erkannten Grenzwerte zu hoch veranschlagt wurden, so ist die Wohnung an die neuen Erkenntnisse anzupassen, weil sie schon von Beginn des Mietverhältnisses an unerkannt nicht den vertraglichen Erfordernissen genügte. Diese Erwägungen sind jedoch im Rahmen des Schallschutzes in dem hier streitgegenständlichen Umfang nicht maßgeblich. Denn es geht nicht um die Gesundheitsgefährdung, sondern um ein möglichst von den Aktivitäten der anderen Mieter ungestörtes Wohnen.

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