Umfasst ein Mietvertrag nicht explizit eine Auszugsrenovierung, kann eine geleistete Bürgschaft nicht für eine Forderung zum Ersatz einer Auszugsrenovierung in Anspruch genommen werden.
In der in zweiter Instanz vorgelegten Bürgschaftsurkunde heißt es, dass die A sich für die Ansprüche der Beklagten „aus Mietvertrag vom ...08.1997“ verbürge.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei zur Herausgabe nicht verpflichtet, weil ihr ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Anspruchs auf Zahlung von Renovierungskosten gegen den Kläger in Höhe des durch die Bürgschaft gesicherten Betrags zustehe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er auch weiterhin seinen Herausgabeanspruch verfolgt.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da die Klage begründet ist. Hierüber war gemäß § 331 a ZPO nach Lage der Akten zu entscheiden.
Der Beklagten stehen mietvertragliche Ansprüche, deren Sicherung die Bürgschaft diente, nicht zu.
Nach Nr. 06.4 des Mietvertrags der Parteien vom 18.08.1997 schuldete der Kläger lediglich die Durchführung von Schönheitsreparaturen „in regelmäßigen Abständen“. Eine Auszugsrenovierung war nicht geschuldet.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger als Gewerberaummieter verlangt von der Beklagten als Vermieterin Herausgabe einer Mietbürgschaft, welche die A übernommen hat.In der in zweiter Instanz vorgelegten Bürgschaftsurkunde heißt es, dass die A sich für die Ansprüche der Beklagten „aus Mietvertrag vom ...08.1997“ verbürge.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei zur Herausgabe nicht verpflichtet, weil ihr ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Anspruchs auf Zahlung von Renovierungskosten gegen den Kläger in Höhe des durch die Bürgschaft gesicherten Betrags zustehe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er auch weiterhin seinen Herausgabeanspruch verfolgt.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da die Klage begründet ist. Hierüber war gemäß § 331 a ZPO nach Lage der Akten zu entscheiden.
Der Beklagten stehen mietvertragliche Ansprüche, deren Sicherung die Bürgschaft diente, nicht zu.
Nach Nr. 06.4 des Mietvertrags der Parteien vom 18.08.1997 schuldete der Kläger lediglich die Durchführung von Schönheitsreparaturen „in regelmäßigen Abständen“. Eine Auszugsrenovierung war nicht geschuldet.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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