Lärm ist ein "beliebter" Streitpunkt im Mietrecht, immerhin gibt es vielfältige Quellen, die dem Bewohner auf die Nerven gehen können. Die Bandbreite reicht von
Renovierungsarbeiten, Schrittschall über
Kinderlärm bis hin zu
Pinkelgeräuschen oder einer zu lauten
Pendeluhr. Betroffene Mieter wünschen sich hier Abhilfe - z.B. in Form eines verbesserten Schallschutzes und fragen sich, welchen Schallschutzstandard der Vermieter eigentlich gewährleisten muss. Ein Blick in den
Mietvertrag dürfte hier in den seltensten Fällen für Klarheit schaffen, weil Schallschutzstandards in aller Regel nicht im Mietvertrag vereinbart werden.
In diesem Fall gilt, dass die Wohnung der bei Errichtung des Gebäudes üblichen Wohnstandard aufweist (BGH, 7.7.2010 - Az: VIII ZR 85/09; 17.6.2009 - Az: VIII ZR 131/08). Dies bedeutet auch, dass die zu diesem geltenden Standards hinsichtlich des Schallschutzes eingehalten werden müssen. Mehr jedoch nicht. Ein Anspruch auf die Erfüllung der aktuellen Standards besteht nicht.
Dies bedeutet auch, dass ein Mieter vom Vermieter nicht fordern kann, dass aktuellere Standards erfüllt werden bzw. wegen nicht Nichterfüllung aktuellerer Standards keine
Mietminderung vornehmen.
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