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Schallschutz in der Mietwohnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Lärm ist ein "beliebter" Streitpunkt im Mietrecht, immerhin gibt es vielfältige Quellen, die dem Bewohner auf die Nerven gehen können. Die Bandbreite reicht von Renovierungsarbeiten, Schrittschall über Kinderlärm bis hin zu Pinkelgeräuschen oder einer zu lauten Pendeluhr. Betroffene Mieter wünschen sich hier Abhilfe - z.B. in Form eines verbesserten Schallschutzes und fragen sich, welchen Schallschutzstandard der Vermieter eigentlich gewährleisten muss. Ein Blick in den Mietvertrag dürfte hier in den seltensten Fällen für Klarheit schaffen, weil Schallschutzstandards in aller Regel nicht im Mietvertrag vereinbart werden.

In diesem Fall gilt, dass die Wohnung der bei Errichtung des Gebäudes üblichen Wohnstandard aufweist (BGH, 7.7.2010 - Az: VIII ZR 85/09; 17.6.2009 - Az: VIII ZR 131/08). Dies bedeutet auch, dass die zu diesem geltenden Standards hinsichtlich des Schallschutzes eingehalten werden müssen. Mehr jedoch nicht. Ein Anspruch auf die Erfüllung der aktuellen Standards besteht nicht.

Dies bedeutet auch, dass ein Mieter vom Vermieter nicht fordern kann, dass aktuellere Standards erfüllt werden bzw. wegen nicht Nichterfüllung aktuellerer Standards keine Mietminderung vornehmen.

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Stand: 25.08.2016
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Grundsätzlich muss die Wohnung lediglich den üblichen Wohnstandard zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes aufweisen (vgl. BGH, 07.07.2010 - Az: VIII ZR 85/09; BGH, 17.06.2009 - Az: VIII ZR 131/08). Ein Anspruch auf die Einhaltung aktuellerer Standards besteht nicht.
Ja, wird beispielsweise ein Dachstuhl nachträglich zu Wohnraum ausgebaut, müssen die neu errichteten Geschossdecken die Anforderungen erfüllen, die zum Zeitpunkt dieses Umbaus galten (vgl. BGH, 06.10.2004 - Az: VIII ZR 355/03).
Der Mieter muss den Mangel beweisen, beispielsweise durch ein Lärmprotokoll oder ein Sachverständigengutachten. Wird der für die Wohnung zulässige Schalldruckpegel überschritten, können Nachbesserungen vom Vermieter verlangt oder die Miete gemindert werden.
Dr. Jens-Peter VoßAlexandra KlimatosTheresia Donath

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