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Schallschutz, wenn man den Nachbarn beim Pinkeln zuhören kann?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Im vorliegenden Fall konnte ein Mieter in einem nicht sanierten und modernisierten Altbau seinem Nachbarn beim Pinkeln zuhören. Ein Anspruch auf Instandsetzung besteht jedoch nicht, da die Wohnung in Bezug auf die Wahrnehmbarkeit der Urinstrahlgeräusche aus der Nachbarwohnung nicht mangelhaft ist. Für den Mangel der unzureichenden Schallschutzisolierung muss zwar nicht vorgetragen werden, wann welche Geräusche vernommen wurden, sondern lediglich dass eine grundsätzliche Wahrnehmbarkeit vorliegt. Der Vermietet schuldet - mangels anderweitiger Vereinbarung - jedoch nur eine Beschaffenheit, die sich für den vereinbarten Nutzungszweck als Wohnung eignet und die der Mieter nach der Art der Mietsache erwarten kann. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Der Vermieter ist insoweit nicht zu einer Anpassung der Wohnung an aktuelle technische Bauvorschriften verpflichtet. Ohne entsprechende vertragliche Regelung hat der Mieter daher regelmäßig keinen Anspruch auf einen gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm erhöhten Schallschutz.
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