In den eigenen vier Wänden möchten die meisten Menschen ihre Ruhe haben. Handwerker-, Bau- oder Renovierungslärm wird daher oftmals als besonders störend empfunden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwischen Baulärm und „Heimwerkerlärm“ zu unterscheiden ist. Baulärm ist Lärm, der durch gewerbliche Bauarbeiten - auch innerhalb einer Wohnung – entsteht. Lärm, der aufgrund von Heimwerkertätigkeiten einer Privatperson entsteht, ist kein Baulärm.
Gilt die Hausordnung?
Für Arbeiten, die nicht vom Eigentümer beauftragt worden sind, und Heimwerkerlärm gilt die
Hausordnung mit den dort vorgesehenen
Ruhezeiten. Dies bedeutet, dass sich ein Mieter bei selbst durchgeführten Renovierungsarbeiten an die Hausordnung halten muss. Andernfalls kann der Vermieter den Mieter
abmahnen, im Extremfall wäre sogar eine
Kündigung des Mietverhältnisses denkbar.
Hat die Gemeinde Ruhezeiten festgelegt, so sind diese ebenfalls zu beachten.
Muss der Mieter Baulärm hinnehmen?
Durch Handwerker oder gewerbliche Renovierungsarbeiten verursachter Lärm ist vom Mieter in Grenzen hinzunehmen.
Im Allgemeinen sind vom Lärmverursacher die Ruhezeiten zu beachten. In diesen Zeiten sollte der Lärm also vermieden werden. Bei einer Ausnahmesituation wie z.B. bei einem Umzug oder Renovierung kann Lärm jedoch auch während der Mittagsruhe (13-15 Uhr) zulässig sein.
Die Nachtruhe ist einzuhalten, dies bedeutet dass die Arbeiten werktags von 6 bis bis 22 Uhr erfolgen dürfen, üblich ist jedoch, dass die Arbeiten um 20 Uhr eingestellt werden. Ebenfalls darf an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet werden.
Lärmimmissionen von benachbarten Baustellen sind in diesen Zeiten gleichfalls hinzunehmen.
Gerade beim lediglich temporären Charakter von Renovierungsarbeiten ist eine erhöhte Lärmentwicklung für einen solchen begrenzten Zeitraum zu dulden. Der Verursacher ist jedoch gleichfalls an das Gebot der Rücksichtnahme gebunden und muss somit Sorge tragen, dass die Arbeiten möglichst zügig abgeschlossen werden, um die Dauer der Belästigung zu minimieren.
Die allgemeinen Ruhezeiten sind bis auf die genannten Ausnahmen einzuhalten. Der Lärm muss somit abends beendet sein und die Arbeiten sind ggf. auch während der Mittagsruhe zu unterbrechen. An Sonn- und Feiertagen müssen die Arbeiten unterlassen werden, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt (z.B. Wasserrohrbruch).
Kann die Miete wegen Baulärm gemindert werden?
Wird der Mieter jedoch durch den Lärm erheblich beeinträchtigt, so ist eine
Mietminderung möglich, da der Vermieter grundsätzlich dafür verantwortlich ist, dass die Wohnung störungsfrei genutzt werden kann.
Das Ausmaß der zulässigen Minderung hängt vom Umfang der konkreten Belästigung ab und kann durchaus bis zu 60% betragen. Erforderlich für eine Minderung ist jedoch immer, dass die zulässigen Grenzwerte überschritten werden. Das subjektive Empfinden z.B. eines besonders lärmempfindlichen Mieters ist hierbei unerheblich.
Besteht eine Belästigung oder wird diese vermutet, so muss der Mieter sich rechtzeitig beim Vermieter beschweren und Abhilfe verlangen. Wird die Belästigung über einen längeren Zeitraum hingenommen, so kann eine Minderung des Mietzinses nicht mehr erfolgen. Dies dürfte aber lediglich längerfristige Renovierungsprojekte betreffen. Zur Beweissicherung ist es ratsam, ein Lärmprotokoll zu führen. Außerdem kann beim örtlichen Umweltamt eine Lärmmessung erbeten werden.
Achtung: War bei einer bereits bei Abschluss des
Mietvertrags bekannt, dass es zu Baumaßnahmen kommen wird, so kann für den hierbei entstehenden Lärm keine Minderung gefordert werden.
Welche Grenzwerte gelten für Baulärm?
Es gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Schutz gegen Baulärm. Je nach Tageszeit, Gewerbe-, Wohn- oder Mischgebiet gelten unterschiedliche Grenzwerte.
Als Immissionsrichtwerte werden festgesetzt für |
tagsüber |
nachts |
a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind, |
70 dB (A) |
70 dB (A) |
b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, |
65 dB (A) |
50 dB (A) |
c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, |
60 dB (A) |
45 dB (A) |
d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, |
55 dB (A) |
40 dB (A) |
e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, |
50 dB (A) |
35 dB (A) |
f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten |
45 dB (A) |
35 dB (A) |
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr.
Der Immissionsrichtwert ist überschritten, wenn der ermittelte Beurteilungspegel den Richtwert überschreitet. Der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ist ferner überschritten, wenn ein Messwert oder mehrere Messwerte den Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Wenn Lärmschutzauflagen nicht eingehalten werden
Werden die Lärmschutzauflagen nachweislich nicht eingehalten, kann die Bauaufsichtsbehörde eingeschaltet werden. Diese verhängt Zwangsmaßnahmen zur Reduzierung des Lärms – z.B. Baustopp, Bußgeldbescheiden oder Strafanzeige.