Wird eine Pendeluhr betrieben, so handelt es sich um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Solche Geräte gehören zum normalen Betrieb eines Haushalts. Fühlt sich nun ein Mitbewohner von den akustischen Stunden- bzw. Halbstundensignalen gestört, so kann der Mieter nicht zur Verringerung der Lautstärke verpflichtet werden. Eine Abmahnung des Vermieters als Folge einer Beschwerde über diese Lärmbelästigung hat keine rechtliche Begründung.
Eine Pendeluhr kann uneingeschränkt genutzt werden - diese gehören schließlich seit hundert Jahren zum Bestand vieler Haushalte. Daher besteht kein Anlass, eine Nutzung zu unterbinden.
Erschwerend kam hinzu, dass die Pendeluhr bereits seit sieben Jahren in Betrieb war und es erst nach einem Mieterwechsel in der Nachbarwohnung zu einer Beschwerde gekommen war. Zum einen kann hieraus geschlossen werden, dass der Vormieter der Nachbarwohnung sich durch das akustische Signal nie gestört gefühlt hat und der neue Mieter sich auch an diese gewöhnen würde. Zum anderen kann nach so vielen Jahren keine Abschaffung der Uhr verlangt werden - ein etwaiger Anspruch ist verjährt.
AG Berlin-Spandau, 25.06.2003 - Az: 8 C 13/03
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