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Kinderspielplatz

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Hof des Mietobjektes von den Kindern der Mieter zum Spielen benutzt werden darf. Dies kann bejaht werden, wenn der Hof mit Spielgeräten ausgestattet ist. Zu verneinen ist die Frage hingegen, wenn sich das Gelände - etwas wegen des dort herrschenden Verkehrs - als zum Spielen objektiv ungeeignet darstellt.

Das bloße Vorhandensein von Mülltonnen oder Kellerschächten im Hof reicht allerdings für diese Annahme nicht aus (LG Berlin WM 87, 212). Auch ist es unerheblich, wenn kein Sandplatz oder keine sonstigen Spielgeräte zur Verfügung gestellt werden.

Aus einer ständigen nicht beanstandeten tatsächlichen Benutzung eines Hofes als Spielplatz kann sich unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles ergeben, dass der Hof vertragsgemäß zum Spielen benutzt werden darf (AG Solingen WM 80, 112).

Soweit ersichtlich, wurde von der Rechtsprechung bislang nicht entschieden, ob der Vermieter zur Bereitstellung eines Spielplatzes verpflichtet ist. Sofern Mietvertrag oder Hausordnung keine Anhaltspunkte dafür enthalten, ist dies nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen jedoch wohl nicht der Fall. Insbesondere kann wohl aus der Verkehrssicherungspflicht des Vermieter nicht abgeleitet werden, dass über die Verhinderung bzw. Absicherung von Gefahrenquellen hinaus auch besondere Einrichtungen für das Spielen der Kinder bereitgestellt werden müssen.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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