Ein Eigentümerwechsel bei einer vermieteten Immobilie wirft für Mieter regelmäßig eine Vielzahl von Fragen auf. Plötzlich tritt eine neue Person oder Gesellschaft als Vermieter auf und macht Rechte aus dem Mietverhältnis geltend. Doch ab welchem Zeitpunkt ist der neue Eigentümer tatsächlich berechtigt, beispielsweise die Miete zu fordern, eine Kündigung auszusprechen oder eine Mieterhöhung zu verlangen? Entscheidend ist hierfür nicht der Abschluss des Kaufvertrages, sondern der vollzogene Rechtserwerb durch die Eintragung im Grundbuch. Mietern steht zur Überprüfung daher ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch zu.
Für den Mieter ist es daher wichtig, den exakten Zeitpunkt dieses Übergangs zu kennen. Denn erst mit vollendetem Eigentumserwerb gehen die Vermieterrechte auf den neuen Eigentümer über. Der schuldrechtliche Kaufvertrag allein genügt hierfür nicht. Nach den sachenrechtlichen Vorschriften des BGB wird das Eigentum an einem Grundstück erst durch die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer (Auflassung) und die anschließende Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch übertragen. Erst mit diesem Moment der Umschreibung im Grundbuch wird der Erwerber zum neuen Vermieter im Sinne des § 566 BGB.
Das bedeutet konkret: Vor seiner Eintragung im Grundbuch ist der neue Eigentümer nicht berechtigt,
Ein solches berechtigtes Interesse liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse dargelegt wird. Es muss sich dabei nicht um ein bereits bestehendes Recht oder ein konkretes Rechtsverhältnis handeln; auch ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse kann ausreichen. Die Rechtsprechung betont dabei, dass die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen sein müssen. Die Kenntnis vom Grundbuchinhalt muss für das künftige Handeln des Antragstellers aus sachlichen Gründen als erheblich erscheinen (vgl. OLG Bremen, 07.02.2020 - Az: 3 W 1/20).
Der Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete und die Rolle des Grundbuchs
Im Mietrecht gilt der grundlegende Schutzmechanismus des § 566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „Kauf bricht nicht Miete“. Diese Vorschrift stellt sicher, dass ein bestehendes Mietverhältnis durch den Verkauf der Immobilie nicht automatisch endet. Stattdessen tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.Für den Mieter ist es daher wichtig, den exakten Zeitpunkt dieses Übergangs zu kennen. Denn erst mit vollendetem Eigentumserwerb gehen die Vermieterrechte auf den neuen Eigentümer über. Der schuldrechtliche Kaufvertrag allein genügt hierfür nicht. Nach den sachenrechtlichen Vorschriften des BGB wird das Eigentum an einem Grundstück erst durch die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer (Auflassung) und die anschließende Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch übertragen. Erst mit diesem Moment der Umschreibung im Grundbuch wird der Erwerber zum neuen Vermieter im Sinne des § 566 BGB.
Rechte des Erwerbers vor der Eintragung ins Grundbuch: Was ist erlaubt?
Solange der Käufer noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, bleibt der Verkäufer Vermieter mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten. Der Erwerber kann sich zwar vom Verkäufer ermächtigen lassen, bestimmte Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, doch die eigentliche Vermieterstellung hat er noch nicht inne.Das bedeutet konkret: Vor seiner Eintragung im Grundbuch ist der neue Eigentümer nicht berechtigt,
- eine Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen (beispielsweise wegen Eigenbedarfs),
- ein Mieterhöhungsverlangen zu stellen,
- Modernisierungsmaßnahmen anzukündigen,
- Änderungen des Mietvertrages zu verlangen oder
- die Zustimmung zu einer Untervermietung zu erteilen oder zu verweigern.
Mieters hat ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht
Um Rechtssicherheit zu erlangen, gewährt die Grundbuchordnung (GBO) dem Mieter ein Einsichtsrecht in das Grundbuch. Gemäß § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.Ein solches berechtigtes Interesse liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse dargelegt wird. Es muss sich dabei nicht um ein bereits bestehendes Recht oder ein konkretes Rechtsverhältnis handeln; auch ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse kann ausreichen. Die Rechtsprechung betont dabei, dass die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen sein müssen. Die Kenntnis vom Grundbuchinhalt muss für das künftige Handeln des Antragstellers aus sachlichen Gründen als erheblich erscheinen (vgl. OLG Bremen, 07.02.2020 - Az: 3 W 1/20).
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Der Erwerber tritt erst mit der vollzogenen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch in das Mietverhältnis ein. Der bloße Abschluss des Kaufvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Ja, Mieter haben ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO, da sie sicherstellen müssen, wer ihr rechtmäßiger Vertragspartner ist, um Forderungen oder Erklärungen korrekt zuordnen zu können (vgl. OLG Bremen, 07.02.2020 - Az: 3 W 1/20).
Neben Abteilung I (Eigentümer) kann bei Eigenbedarfskündigungen ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in Abteilung II (Lasten und Beschränkungen) bestehen, um Kündigungsgründe zu prüfen (vgl. OLG Frankfurt, 09.05.2019 - Az: 20 W 102/19). Die Einsicht in Abteilung III wird Mietern in der Regel verwehrt (vgl. BayObLG, 09.12.1992 - Az: 2Z BR 98/92).
Nein. Handlungen wie Kündigungen, Mieterhöhungsverlangen oder Modernisierungsankündigungen sind vor der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch rechtlich unwirksam.
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