Es besteht regelmäßig kein Anspruch eines Wohnungseigentümers, das Wohnungsgrundbuch eines anderen Eigentümers vollständig einzusehen. Die Stellung als Miteigentümer allein begründet kein volles Einsichtsrecht. Dies gilt auch dann, wenn der andere Eigentümer mit Wohngeldzahlungen im Rückstand ist. In diesem Fall kann der Verwalter das Grundbuch einsehen und die für eine Beschlussfassung zur Anspruchsdurchsetzung benötigten Informationen an den Auskunft begehrenden Eigentümer weitergeben.
Ein anderes kann nur dann gelten, wenn der Informationsfluss über den Verwalter nicht umsetzbar oder unzumutbar ist, etwa weil der Verwalter sich der Mitarbeit verweigert.
Ein anderes kann nur dann gelten, wenn der Informationsfluss über den Verwalter nicht umsetzbar oder unzumutbar ist, etwa weil der Verwalter sich der Mitarbeit verweigert.
OLG Hamm, 17.06.2015 - Az: 15 W 210/14
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