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Ehevertragliche Gestaltungsfreiheit: Ist Aufstockungsunterhalt ohne Begründung ausschließbar?

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine ehevertragliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf das durch eigene Erwerbstätigkeit erzielbare Einkommen betrifft nicht den geschützten Kernbereich des § 1570 BGB, sondern ausschließlich den Aufstockungsunterhalt nach § 1578 BGB. Da der Aufstockungsunterhalt nicht zum unverzichtbaren Kernbereich der Scheidungsfolgen zählt, kann er ehevertraglich ohne besondere Begründung ausgeschlossen werden.

Disponibilität der Scheidungsfolgen als Ausgangspunkt

Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; das geltende Recht kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zu Gunsten des berechtigten Ehegatten (vgl. BGH, 28.03.2007 - Az: XII ZR 130/04). Diese Disponibilität findet ihre Grenze jedoch dort, wo eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht, deren Hinnahme für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint. Je unmittelbarer eine vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift, desto genauerer Prüfung bedürfen die Belange des benachteiligten Ehegatten (vgl. BGH, 11.02.2004 - Az: XII ZR 265/02; BGH, 25.05.2005 - Az: XII ZR 296/01).

Was gehört zum Kernbereich der Scheidungsfolgen?

Zum Kernbereich, der einer ehevertraglichen Disposition nur eingeschränkt zugänglich ist, gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB. Dieser findet seinen Rechtsgrund darin, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes ganz oder teilweise nicht erwerbstätig sein kann und deshalb das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erzielt. Ist der Unterhaltsberechtigte neben der Kindererziehung teilweise berufstätig, erfasst der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach ständiger Rechtsprechung nur den Unterhalt bis zur Höhe eines Mehreinkommens, das durch eine angemessene Vollerwerbstätigkeit erzielbar wäre. Erreicht der so bemessene Unterhalt zusammen mit dem Einkommen aus Teilerwerbstätigkeit nicht den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus § 1578 BGB, kommt zusätzlich ein Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht (vgl. BGH, 28.02.2007 - Az: XII ZR 37/05; BGH, 23.05.2007 - Az: XII ZR 245/04).

Abgrenzung zwischen Betreuungsunterhalt und Aufstockungsunterhalt

Diese Unterscheidung ist maßgeblich für die Frage, welche Regelungsteile einer ehevertraglichen Beschränkung zugänglich sind. Es ist nicht gerechtfertigt, den Aufstockungsteil des Unterhaltsanspruchs in die Privilegien einzubeziehen, die das Gesetz allein für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB gewährt. Wird der für den Fall der Kinderbetreuung vereinbarte Unterhalt seiner Höhe nach auf den Betrag begrenzt, den der betreuende Ehegatte durch eine eigene berufliche Tätigkeit erzielen kann, wirkt sich diese Begrenzung nicht auf den Betreuungsunterhalt selbst, sondern auf den reinen Aufstockungsunterhalt aus. Der Aufstockungsunterhalt gehört nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen und kann daher ohne besondere Begründung ausgeschlossen werden.

Auswirkungen auf die Wirksamkeitskontrolle

Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung bereits im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung führt, dass ihr wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung zu versagen ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Betrifft die vertragliche Begrenzung ausschließlich den nicht dem Kernbereich zuzurechnenden Aufstockungsunterhalt, scheidet eine objektive Sittenwidrigkeit insoweit aus. Für eine Beschränkung des Betreuungsunterhalts galt nach früherer Rechtsprechung, dass eine Begrenzung bis auf das Maß des notwendigen Selbstbehalts beim Erwerbstätigen zulässig war (vgl. Bergschneider, FamRZ 2004, 1761). Sieht die vertragliche Regelung zudem eine Wertsicherungsklausel vor, durch die der vereinbarte Unterhalt an den Lebenshaltungskostenindex angepasst wird, und eine unbegrenzte Hinzuverdienstmöglichkeit ohne Anrechnung, so ist der benachteiligte Ehegatte regelmäßig mindestens so gestellt, wie er ohne Eheschließung gestanden hätte (vgl. BGH, 05.07.2006 - Az: XII ZR 25/04).

Bedeutung für die Ausübungskontrolle

Hat der Ehevertrag danach Bestand, ist im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich gegenüber einer begehrten Scheidungsfolge auf deren wirksame vertragliche Abbedingung beruft (vgl. BGH, 06.10.2004 - Az: XII ZB 57/03; BGH, 25.05.2005 - Az: XII ZR 221/02). Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt, in dem Rechte aus dem Vertrag hergeleitet werden. Ergibt sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung eine unangemessene Benachteiligung, ist eine Vertragsanpassung anhand der bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Vorstellungen der Parteien vorzunehmen, die sich grundsätzlich auf den Ausgleich eines konkreten ehebedingten Nachteils beschränkt. Der Ehevertrag wird dabei an den mutmaßlichen, den geänderten Umständen Rechnung tragenden Parteiwillen angepasst, ohne den betreuenden Ehegatten wirtschaftlich besserzustellen, als er bei Fortführung seiner Erwerbstätigkeit ohne Kinderbetreuung gestanden hätte (vgl. Münch, FamRZ 2005, 570 ff.).

Vorliegend hatten die Parteien bei Vertragsabschluss den später eingetretenen Fall der Kindesbetreuung bereits bedacht und dahingehend geregelt, dass der betreuende Ehegatte den seinen Einkommensverhältnissen entsprechenden und durch Wertsicherungsklausel gesicherten Betreuungsunterhalt erhalten sollte. Eine von der bei Vertragsabschluss bestehenden Vorstellung abweichende tatsächliche Entwicklung war nicht eingetreten, sodass eine Vertragsanpassung nicht in Betracht kam.


OLG Düsseldorf, 30.07.2007 - Az: II-7 UF 36/07

ECLI:DE:OLGD:2007:0730.II7UF36.07.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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