Auch bei einem deutlich erweiterten Umgang bleibt es dabei, dass der hauptbetreuende Elternteil keinen Barunterhalt schuldet. Der Barunterhalt des Umgangselternteils kann aber durch Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle und einen pauschalen Abzug von 10 % bis höchstens 15 % für bedarfsdeckende Aufwendungen auf 90 % bzw. 85 % des Mindestunterhalts (abzüglich des hälftigen Kindergeldes) sinken.
Eine beiderseitige Barunterhaltspflicht kommt nur beim paritätischen Wechselmodell in Betracht, bei dem sich die Eltern in der Betreuung abwechseln und jeder etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (vgl. BGH, 22.07.2026 - Az: XII ZB 578/25; BGH, 15.04.2026 - Az: XII ZB 415/25). Die Verneinung eines Wechselmodells ist eine tatrichterliche Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft wird. Im vorliegenden Fall war sie rechtsfehlerfrei, zumal die Rechtsbeschwerde sie nicht angriff.
Der hauptbetreuende Elternteil kann daher nicht allein wegen eines erweiterten Umgangs anteilig zum Barunterhalt herangezogen werden. Das ergibt sich aus mehreren Auslegungsgesichtspunkten:
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB knüpft an „der Elternteil“ an, der das Kind betreut, und damit an eine einzige Person. Der Betreuungselternteil kann deshalb im Regelfall nicht mehr nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zum Unterhalt herangezogen werden. Für eine nach Betreuungsanteilen differenzierende Anwendung auf beide Elternteile bietet die Norm begrifflich keinen Raum.
Die Regelung wurde durch das Nichtehelichengesetz mit Wirkung zum 1. Juli 1970 eingeführt und durch das Kindesunterhaltsgesetz mit Wirkung zum 1. Juli 1998 geschlechtsneutral neu gefasst. Sie bringt die Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt zum Ausdruck und steht einer Heranziehung des betreuenden Elternteils zum Barunterhalt generell entgegen. Auf dessen tatsächlich erzielte Einkünfte kommt es für die Bemessung des Anspruchs nicht an.
Die Differenzierung zwischen betreuendem und barunterhaltspflichtigem Elternteil besteht fort, auch wenn sie ursprünglich auf einem überholten Rollenverständnis beruht. Sie schafft im Interesse des Kindes eine eindeutige Zuordnung, welcher Elternteil über die Verwendung der gesamten Barmittel entscheidet und die Hauptverantwortung für die Versorgung des Kindes trägt („primary spender“). Berechnungsmethoden, die diese Verantwortung auf die einzelnen Betreuungsphasen aufteilen, würden diese Zuweisung auflösen und die verlässliche Bedarfsdeckung bei elterlichen Konflikten gefährden.
Bemessung des Kindesunterhalts bei erweitertem Umgang
Streitig war im vorliegenden Fall, wie sich ein über das übliche Maß hinausgehender Umgang des barunterhaltspflichtigen Elternteils auf die Höhe des Kindesunterhalts auswirkt. Das minderjährige Kind verbrachte nach einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich im Wechsel sechs Nächte beim Vater und vier Nächte bei der Mutter. Das Kind verlangte von der Mutter den vollen Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes.Wann liegt ein Wechselmodell vor?
Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil schuldet den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese dem Residenzmodell zugrunde liegende Aufgabenverteilung gilt so lange, wie ein Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt.Eine beiderseitige Barunterhaltspflicht kommt nur beim paritätischen Wechselmodell in Betracht, bei dem sich die Eltern in der Betreuung abwechseln und jeder etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (vgl. BGH, 22.07.2026 - Az: XII ZB 578/25; BGH, 15.04.2026 - Az: XII ZB 415/25). Die Verneinung eines Wechselmodells ist eine tatrichterliche Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft wird. Im vorliegenden Fall war sie rechtsfehlerfrei, zumal die Rechtsbeschwerde sie nicht angriff.
Bleibt es bei der Rollenverteilung, wenn der Umgang erheblich erweitert ist?
Auch bei einem (erheblich) erweiterten Umgang ist eine Abweichung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zugunsten des Barunterhaltspflichtigen ausgeschlossen, wenn das Kind hauptsächlich vom anderen Elternteil versorgt und betreut wird. Nach ständiger Rechtsprechung ändert sich an der Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der Barunterhaltspflichtige selbst Betreuungsleistungen erbringt, selbst wenn der Umgang sich bereits einer Mitbetreuung annähert (vgl. BGH, 22.07.2026 - Az: XII ZB 578/25; BGH, 15.04.2026 - Az: XII ZB 415/25).Der hauptbetreuende Elternteil kann daher nicht allein wegen eines erweiterten Umgangs anteilig zum Barunterhalt herangezogen werden. Das ergibt sich aus mehreren Auslegungsgesichtspunkten:
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB knüpft an „der Elternteil“ an, der das Kind betreut, und damit an eine einzige Person. Der Betreuungselternteil kann deshalb im Regelfall nicht mehr nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zum Unterhalt herangezogen werden. Für eine nach Betreuungsanteilen differenzierende Anwendung auf beide Elternteile bietet die Norm begrifflich keinen Raum.
Die Regelung wurde durch das Nichtehelichengesetz mit Wirkung zum 1. Juli 1970 eingeführt und durch das Kindesunterhaltsgesetz mit Wirkung zum 1. Juli 1998 geschlechtsneutral neu gefasst. Sie bringt die Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt zum Ausdruck und steht einer Heranziehung des betreuenden Elternteils zum Barunterhalt generell entgegen. Auf dessen tatsächlich erzielte Einkünfte kommt es für die Bemessung des Anspruchs nicht an.
Die Differenzierung zwischen betreuendem und barunterhaltspflichtigem Elternteil besteht fort, auch wenn sie ursprünglich auf einem überholten Rollenverständnis beruht. Sie schafft im Interesse des Kindes eine eindeutige Zuordnung, welcher Elternteil über die Verwendung der gesamten Barmittel entscheidet und die Hauptverantwortung für die Versorgung des Kindes trägt („primary spender“). Berechnungsmethoden, die diese Verantwortung auf die einzelnen Betreuungsphasen aufteilen, würden diese Zuweisung auflösen und die verlässliche Bedarfsdeckung bei elterlichen Konflikten gefährden.
Bedarfsbemessung nach dem Gesamteinkommen beider Eltern
Nach der jüngeren Rechtsprechung bestimmt sich der Unterhaltsbedarf auch im Residenzmodell nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, um den Lebensstandard von Kindern doppelverdienender Eltern realitätsgerecht abzubilden. Die Ermittlung der Bedarfshöhe ist jedoch von der nachgelagerten Frage zu trennen, wer den Bedarf zu erfüllen hat. Reicht der allein barunterhaltspflichtige Elternteil mit seinem Alleineinkommen nicht zur Deckung des vollständigen Bedarfs aus, entsteht ein ungedeckter Restbedarf. Dieser ist weder gegen den Barunterhaltspflichtigen (dessen Leistungspflicht auf den nach seinem Einkommen geschuldeten Betrag begrenzt ist) noch gegen den Betreuungselternteil (der nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht für den Barunterhalt haftet) durchsetzbar. Es handelt sich um eine Naturalobligation, die von den Eltern, insbesondere vom Betreuungselternteil durch geldwerte Naturalleistungen, mit Rechtsgrund erfüllt werden kann (vgl. BGH, 22.07.2026 - Az: XII ZB 578/25; BGH, 15.04.2026 - Az: XII ZB 415/25).Urteil freischalten
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BGH, 23.09.2026 - Az: XII ZB 568/25
ECLI:DE:BGH:2026:230926BXIIZB568.25.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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