Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist eine gegen den Festsetzungsbeschluss gerichtete Beschwerde nur zulässig, wenn der Antragsgegner Einwendungen erhebt, die in § 256 Satz 1 FamFG abschließend aufgeführt sind - etwa gegen die Zulässigkeit des Verfahrens selbst oder die Kostenentscheidung. Fehlende Leistungsfähigkeit oder eine bloß vage, nicht hinreichend substantiierte Behauptung eines praktizierten Wechselmodells reichen hierfür nicht aus; die Beschwerde ist in solchen Fällen als unzulässig zu verwerfen.
Welche Einwendungen sind im vereinfachten Unterhaltsverfahren überhaupt zulässig?
Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gemäß §§ 249 ff. FamFG dient der beschleunigten und vereinfachten Titulierung von Unterhaltsansprüchen. Der Gesetzgeber hat den gegen einen Festsetzungsbeschluss möglichen Rechtsschutz bewusst eingeschränkt: Nach § 256 Satz 1 FamFG können mit der Beschwerde ausschließlich Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung geltend gemacht werden, sofern diese nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar ist. Werden ausschließlich Einwendungen vorgebracht, die nicht in diesem Katalog enthalten sind, ist die Beschwerde insgesamt als unzulässig zu verwerfen (vgl. OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - Az: 20 WF 35/21; BGH, 12.10.2022 - Az: XII ZB 450/21).Welche Rolle spielt der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit?
Macht der Antragsgegner mangelnde Leistungsfähigkeit geltend, ist dieser Einwand nach § 252 Abs. 4 FamFG nur dann beachtlich, wenn er bereits vor Erlass des amtsgerichtlichen Festsetzungsbeschlusses erhoben wurde. Wird er erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht, ist die hierauf gestützte Beschwerde gemäß § 256 Satz 2 FamFG unzulässig.Wann genügt der Einwand eines praktizierten Wechselmodells den Substantiierungsanforderungen?
Gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens kann eingewandt werden, dass das Kind entgegen §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 9 FamFG im Haushalt des Antragsgegners lebt. In diesem Fall erfüllt der in Anspruch genommene Elternteil seine Unterhaltspflicht regelmäßig bereits durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und schuldet im Regelfall keinen Barunterhalt; auch § 1612a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt für einen Barunterhaltsanspruch voraus, dass das Kind nicht im Haushalt des betreffenden Elternteils lebt. Die Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens knüpft insoweit an materiell-rechtliche, die Barunterhaltsverpflichtung regelnde Normen an (vgl. BGH, 01.03.2017 - Az: XII ZB 2/16).Urteil freischalten
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BGH, 20.05.2026 - Az: XII ZB 84/26
ECLI:DE:BGH:2026:200526BXIIZB84.26.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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