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Umgangsrecht bei Drogen- und Alkoholproblematik: Kein Übernachtungsumgang ohne Nachweis der Abstinenz

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bei einer manifestierten Alkohol- oder Drogenproblematik eines Elternteils kann der Umgang auf Tagesumgänge ohne Übernachtung beschränkt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Kindeswohls bestehen. Eine Ausweitung setzt nachgewiesene Abstinenz und dokumentierte Therapieanbindung voraus - bloße Behauptungen und Bereitschaftserklärungen genügen nicht.

Wie wird der Umfang des Umgangs bestimmt?

Zum Wohl des Kindes gehört grundsätzlich der Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet. Dieses Recht erwächst aus dem natürlichen Elternrecht und steht unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. BVerfG, 29.11.2012 - Az: 1 BvR 335/12). Können sich die Eltern über die Ausübung nicht einigen, kann das Familiengericht den Umfang des Umgangs gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB regeln.

Konkrete gesetzliche Vorgaben zu Art und Umfang der Umgangskontakte bestehen nicht. Maßgeblich ist nach § 1697a BGB diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Wann gefährdet eine Suchterkrankung das Kindeswohl?

Bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit eines Elternteils ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Sucht zu Ausfallerscheinungen führt, die eine ordnungsgemäße Betreuung des Kindes während des Umgangs ausschließen. Die Gefahr für das Kindeswohl hängt dabei ab von
  • Alter und Fähigkeit des Kindes zum Eigenschutz,
  • Art der konsumierten Substanzen,
  • Intensität des Missbrauchs sowie
  • der Frage, ob die Abhängigkeit zu zeitweisen und nicht absehbaren Ausfallerscheinungen führt.
Abstrakte Gefahren genügen nicht; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte, dass aufgrund des Suchtverhaltens eine Beeinträchtigung des Kindeswohls zu erwarten ist (vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB, § 1684 Rz. 328; OLG Dresden, 06.09.2016 - Az: 18 UF 342/16; OLG Frankfurt, 08.07.2015 - Az: 5 UF 135/15).

Welche Feststellungen begründen eine manifestierte Suchtproblematik?

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin Amphetamin und Methamphetamin in der Haarprobe des betroffenen Elternteils nachgewiesen. Die im mittleren Bereich liegende Konzentration an Methamphetamin war mit einem eher regelmäßigen Konsum vereinbar; Amphetamin trat als Abbauprodukt auf und belegte eine Körperpassage der Droge. Die eingeschränkte Aussagekraft der Analyse aufgrund der geringen Probenmenge stand dieser Würdigung nicht entgegen, zumal ein stationärer Aufenthalt mit der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit und einem vegetativen Alkohol-Entzugssyndrom hinzukam. Dort zeigte sich bei der Aufnahme ein leichter Händetremor als Entzugserscheinung. In der Gesamtschau war deshalb nicht nur von gelegentlichem Konsum sogenannter „weicher Drogen“, sondern von erheblichem Drogenmissbrauch und regelmäßigem Konsum auszugehen. Dass die Problematik zu diesem Zeitpunkt bestand, wurde vom betroffenen Elternteil auch in der Anhörung nicht in Abrede gestellt.

Die bloße Behauptung, eine Abhängigkeit bestehe nicht mehr, genügt nicht, um eine nachhaltige Veränderung der Lebensverhältnisse glaubhaft zu machen. Im zu entscheidenden Fall wurden weder Ergebnisse angeblich durchgeführter Drogentests vorgelegt noch Angaben zu Art und Umfang einer Behandlung gemacht. Die behandelnden Personen wurden nicht benannt, und eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht wurde trotz Aufforderung nicht erteilt. Eine Stabilisierung der persönlichen und gesundheitlichen Lebensumstände konnte daher nicht festgestellt werden. Sie setzt vielmehr eine dokumentierte Behandlung, die regelmäßige Vorlage negativer Drogentests und eine erkennbar gefestigte Lebensführung voraus.

Die mangelnde Mitwirkung eines Elternteils an der gerichtlichen Aufklärung kann bei der Würdigung zu seinen Lasten gehen. Im zu entscheidenden Fall hatte der Elternteil zwar wiederholt Mitwirkungsbereitschaft erklärt, diesen Erklärungen jedoch keine Taten folgen lassen. Zu mehreren Terminen zur Entnahme einer Haarprobe erschien er trotz wiederholter Aufforderung ohne Angabe von Hinderungsgründen nicht. Aus diesem Verhalten durfte geschlossen werden, dass sich an der bestehenden Problematik nichts geändert hat und der Betroffene den Ausgang einer Begutachtung fürchtet. Es lag nahe, dass er weder in einer Behandlung steht noch regelmäßige negative Testungen vorliegen, denn andernfalls wären entsprechende Nachweise leicht vorzulegen gewesen. Ein solches Verhalten kann zudem ein mangelndes Interesse an der Wahrnehmung längerer Umgänge belegen.

Warum blieb es bei Tagesumgängen ohne Übernachtung?

Aufgrund der festgestellten Suchtproblematik, der nicht nachgewiesenen Drogenfreiheit und der fehlenden Mitwirkung war eine Ausweitung des Umgangs mit Übernachtungen sowie einer Feiertags- und Ferienregelung nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Bei längeren Umgängen besteht die Gefahr, dass der Elternteil aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums die Bedürfnisse des Kindes nicht wahrnehmen und dementsprechend nicht handeln kann.

Dass die bisherigen Tagesumgänge weitgehend regelmäßig und pünktlich stattfanden und es dabei zu keinen Auffälligkeiten kam, änderte hieran nichts. Diese Kontakte fanden nur in einem begrenzten zeitlichen Rahmen statt und erlaubten keinen Rückschluss darauf, dass auch längere Umgangszeiten ohne Gefährdung möglich wären. Der Tagesumgang ohne Übernachtung ermöglichte demgegenüber die Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehung zwischen Elternteil und Kind, ohne eine Gefährdung des Kindes in Kauf zu nehmen. Eine Erweiterung kommt erst in Betracht, wenn eine verlässliche Abstinenz über einen längeren Zeitraum nachgewiesen ist und die persönlichen Lebensumstände eine sichere Betreuung gewährleisten. Eine bloße Bereitschaftserklärung zur Mitwirkung oder Behandlung reicht nicht aus, solange konkrete Nachweise über Drogenfreiheit und Therapieanbindung fehlen.

Welches Gewicht hat der Kindeswille?

Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Kindeswillen erhebliches Gewicht zu. Er ist jedoch in die Gesamtwürdigung des Kindeswohls einzubeziehen und kann dieses nicht überlagern, wenn objektive Gefährdungslagen bestehen.

Im zu entscheidenden Fall hatte das Kind in der Anhörung den Wunsch geäußert, den Elternteil länger, möglichst von Freitag nach der Kita bis Sonntagabend, zu sehen. Da nicht festgestellt werden konnte, dass eine Ausweitung der Umgangskontakte dem Kindeswohl entspricht, konnte diesem Wunsch jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.


OLG Brandenburg, 07.01.2025 - Az: 9 UF 101/23

ECLI:DE:OLGBB:2025:0107.9UF101.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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