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Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung bei langjährigem Trennungsunterhalt

Familienrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Nachehelicher Unterhalt kann schon ab Rechtskraft der Scheidung entfallen, wenn die nacheheliche Solidarität dies unter Berücksichtigung einer langen Trennungsunterhaltszahlung nicht mehr gebietet.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im Scheidungsverbund waren nach einer 1991 geschlossenen und 2025 geschiedenen Ehe noch der nacheheliche Unterhalt und der Zugewinnausgleich streitig. Die Ehegatten lebten seit 2015 getrennt. Der unterhaltspflichtige Ehemann zahlte über Jahre Trennungsunterhalt, der nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts in einem Parallelverfahren insgesamt knapp 100.000 € ausmachte. Die Ehefrau hatte während der Ehe die Kinder betreut und den Haushalt geführt und war nur gelegentlich oder geringfügig erwerbstätig.

Wie wird der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelt?

Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1, 3 BGB). Zu den prägenden Einkünften zählen neben dem Erwerbseinkommen auch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Vorteile (vgl. BGH, 29.03.1995 - Az: XII ZR 45/94).

Ein Firmenwagen ist eine geldwerte Zuwendung des Arbeitgebers. Er erhöht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen, soweit er Eigenaufwendungen erspart. Das ist im Umfang der erlaubten privaten Nutzung der Fall. Der Nutzungsvorteil wird nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 287 ZPO geschätzt. Maßgeblich ist die abstrakte Nutzungsmöglichkeit (vgl. OLG Brandenburg, 07.05.2013 - Az: 10 UF 1/13; OLG Brandenburg, 02.09.2013 - Az: 13 UF 136/12; Holthusen, FamRZ 2020, 71). Als Orientierung dient der vom Arbeitgeber angesetzte Betrag, in der Regel 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat (§§ 8 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Wer einen geringeren Wert geltend machen will, muss darlegen und beweisen, warum die private Nutzung nicht möglich, nicht notwendig oder wirtschaftlich nur eingeschränkt sinnvoll ist (vgl. Galinsky, NZFam 2015, 951). Der pauschale Einwand einer „aufgedrängten Bereicherung” genügt dafür nicht. Ein Abzug wegen steuerlicher Mehrbelastung findet nicht statt, weil diese bei der Versteuerung des Sachbezugs im ausgezahlten Nettoeinkommen bereits berücksichtigt ist (vgl. OLG Düsseldorf, 17.12.2021 - Az: 3 UF 36/21; OLG Hamm, 17.12.2012 - Az: II-9 UF 64/12).

Mietfreies Wohnen in der eigenen Immobilie erhöht das Einkommen um den ersparten Wohnkostenaufwand. Anzusetzen ist die am Markt erzielbare Nettokaltmiete (objektiver Marktwert). Eine fiktive Einkommensteuer wird nicht abgezogen. Es kommt nicht darauf an, ob die Immobilie im Allein- oder Miteigentum steht (vgl. OLG Brandenburg, 22.03.2011 - Az: 10 UF 85/09). Die Bestimmung kann im Wege der Schätzung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 287 Abs. 2 ZPO erfolgen, ein Sachverständigengutachten ist nicht stets erforderlich (vgl. BGH, 29.03.1995 - Az: XII ZR 45/94). Vom Wohnwert sind die Finanzierungsraten abzuziehen. Eine nur teilweise Anrechnung scheidet auch dann aus, wenn nicht die gesamte Wohnfläche genutzt wird, ein nicht mehr unterhaltsberechtigtes Kind mitwohnt oder ein Auszug oder die Vermietung eines Hausteils unzumutbar gewesen sein könnte.

Die auf der Rollenverteilung beruhende Haushalts- und Betreuungstätigkeit wird mit dem Entgelt bewertet, das der Berechtigte anstelle dieser Tätigkeit als Erwerbstätiger erzielt hätte. Zugerechnet wurde vorliegend ein vollschichtiges Einkommen auf Mindestlohnbasis. Grundlage ist eine 40-Stunden-Woche mit 173,3 Arbeitsstunden im Monat (ein Monat = 4,35 Wochen zu je 40 Stunden). Vom Nettobetrag werden die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (5 %) und der Erwerbstätigenanreiz (10 %) abgezogen.

Welche Vorsorgeunterhaltsansprüche bestehen daneben?

Bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit und Zurechnung fiktiver Einkünfte besteht kein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt, weil die fiktive Erwerbstätigkeit fiktive Ansprüche aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auslöst (vgl. BGH, 18.01.2012 - Az: XII ZR 178/09). Der Altersvorsorgeunterhalt ist dagegen unabhängig von einer (fiktiven) sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit geschuldet. Er bezieht sich auf den Unterhaltsanspruch selbst, im Umfang des Unterhalts muss der Pflichtige auch für die Altersvorsorge des Berechtigten sorgen. Er besteht auch neben einem Versorgungsausgleich.


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OLG Brandenburg, 19.08.2026 - Az: 13 UF 61/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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