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Haus an Kind verschenkt - bekommen Eltern trotzdem Grundsicherung?

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Verschenken Eltern ihr Hausgrundstück an ein Kind und beantragen anschließend Grundsicherung im Alter, müssen sie sich vorrangig auf einen zivilrechtlichen Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB verweisen lassen, sofern dessen Durchsetzung nicht ausnahmsweise unzumutbar ist.

Verdient das beschenkte Kind mehr als die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII und leistet es tatsächlich Unterhalt, ist dieser zusätzlich als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen - mit der Folge, dass ein Anspruch auf Grundsicherung insgesamt ausscheiden kann.

Nachrang der Sozialhilfe

Nach § 2 SGB XII erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Leistung von anderen erhält. Dieser Nachranggrundsatz wird in § 90 Abs. 1 SGB XII dahingehend konkretisiert, dass grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen für den Lebensunterhalt einzusetzen ist, bevor Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Betracht kommen. Zum verwertbaren Vermögen in diesem Sinne kann auch ein zivilrechtlicher Anspruch gehören, der noch nicht realisiert, aber durchsetzbar ist.

Wann besteht ein Schenkungsrückforderungsanspruch?

Gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern, soweit er nach Vollzug der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Maßgeblich für die Einordnung als Schenkung ist in erster Linie die von den Beteiligten selbst gewählte vertragliche Bezeichnung sowie der objektive Inhalt der Vereinbarung. Wird ein Grundstück notariell als Schenkung übertragen, kommt es für die sozialhilferechtliche Bewertung nicht darauf an, ob im Nachhinein familieninterne Abreden oder faktische Zahlungen behauptet werden, die eine Gegenleistung nahelegen sollen; entscheidend ist, ob eine solche Gegenleistung im Zeitpunkt der Übertragung rechtlich verbindlich vereinbart und nachweisbar war. Bloße, nicht durch nachvollziehbare Belege gestützte Behauptungen über eine vorangegangene finanzielle Beteiligung genügen hierfür nicht.

Wird im Nachhinein eine Gegenleistung - etwa in Form von Investitionen in die Immobilie oder Kreditübernahmen - nachgewiesen, kann dies zu einer sogenannten gemischten Schenkung führen. In diesem Fall ist der unentgeltliche Anteil der Zuwendung zu ermitteln und nur dieser dem Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB zugrunde zu legen.

Ausschluss der Rückforderung von Schenkungen

Der Herausgabeanspruch ist nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein eigener angemessener Unterhalt oder die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährdet würde. Erfüllt der Beschenkte stattdessen die ihm nach § 1601 BGB obliegende Unterhaltspflicht gegenüber dem Schenker durch laufende Zahlungen, kann darin eine Erfüllung im Sinne des § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen, die eine Herausgabe des Geschenks entbehrlich macht. Das Bestehen einer solchen Unterhaltsleistung führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Schenker sozialhilferechtlich hilfebedürftig wird; vielmehr ist die tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistung als Einkommen zu berücksichtigen.


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LSG Baden-Württemberg, 13.10.2025 - Az: L 2 SO 1483/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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