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Schulgeld für eine Privatschule als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Schulgeld für eine Privatschule ist Mehrbedarf des Kindes. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss die Schulwahl des allein sorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich hinnehmen und auch die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme sachlich begründet und wirtschaftlich zumutbar ist.

Wie kann Mehrbedarf geltend gemacht werden, wenn bereits eine Jugendamtsurkunde besteht?

Hat der Unterhaltsverpflichtete seine Unterhaltspflicht durch eine Jugendamtsurkunde (§§ 60, 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII) oder eine notarielle Urkunde anerkannt, ohne dass zuvor eine Einigung über den Gesamtunterhalt erzielt wurde, hat der Unterhaltsberechtigte ein Wahlrecht. Er kann den Mehrbedarf im Wege eines Abänderungsverfahrens oder durch einen allgemeinen Leistungsantrag geltend machen (vgl. BGH, 05.03.2008 - Az: XII ZR 150/05; Grandel/Stockmann, StichwortKommentar Familienrecht, Mehrbedarf/Sonderbedarf beim Kindesunterhalt Rn. 26). Ein auf Zahlung gerichteter Antrag ist in diesem Fall daher zulässig.

Mehrere Kinder können ihren Mehrbedarf in einem gemeinsamen Verfahren geltend machen. Das ist zulässig, wenn die Ansprüche bei der Abwägung zur Höhe des zumutbaren Unterhalts voneinander abhängen.

Muss Mehrbedarf vor Abschluss eines Schulvertrags angekündigt werden?

Eine Geltendmachung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen vor Abschluss des Schulvertrags oder vor Schulbeginn ist nicht erforderlich. Der allein sorgeberechtigte Elternteil benötigt als gesetzlicher Vertreter nach § 1631 BGB weder für die Auswahl der Schule noch für den Abschluss des Schulvertrags die Zustimmung des anderen Elternteils. Die monatlichen Schulgelder werden zudem nicht mit Vertragsschluss fällig, sondern jeweils monatlich ab dem Besuch der Schule. Wird der Unterhaltspflichtige vor Schulbeginn zur Zahlung aufgefordert, geschieht dies somit noch vor der Fälligkeit der Zahlungen.

Das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule stellt Mehrbedarf des Kindes dar, den der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich zu übernehmen hat (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, § 2 Kindes-, Eltern- und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 451).

Wie weit reicht die Bindung an die Schulwahl des Sorgeberechtigten?

Bei alleiniger elterlicher Sorge ist der sorgeberechtigte Elternteil nach § 1631 BGB berechtigt, die Ziele und Wege der Ausbildung unter Berücksichtigung von Eignung und Neigung des Kindes verantwortlich festzulegen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss solche Entscheidungen hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd auswirken und ihm nicht sinnvoll erscheinen (vgl. BGH, 03.11.1982 - Az: IVb ZR 324/81). Maßnahmen des Sorgerechtsinhabers können im Unterhaltsverfahren grundsätzlich nicht auf Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden. Das gilt auch bei der Wahl einer Privatschule, die Mehrkosten verursacht (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, § 2 Kindes-, Eltern- und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 456).

Fehlentscheidungen des Sorgeberechtigten können nur vom Familiengericht nach den §§ 1631a Abs. 2, 1666 BGB korrigiert werden. Der Unterhaltspflichtige kann nicht indirekt durch die Verweigerung eines Finanzierungsbeitrags auf kostenverursachende Sorgerechtsentscheidungen Einfluss nehmen. Auch bei Meinungsverschiedenheiten gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über die Schulform trifft das Gericht keine eigene Entscheidung über die Schulform. Es überträgt die Entscheidung dem Elternteil, dessen Kompetenz dem Kindeswohl am meisten entspricht. Eine inhaltliche Überprüfung dieser Entscheidung im Unterhaltsprozess widerspräche dem Grundgedanken der Ausübung der elterlichen Sorge (vgl. OLG Brandenburg, 17.05.2021 - Az: 9 UF 174/20).

Die Bindung an die Entscheidung des Sorgeberechtigten unterliegt Grenzen. Dies gilt vor allem bei erheblichen Mehrkosten. Die kostenverursachende Maßnahme muss sachlich begründet und wirtschaftlich zumutbar sein. Es müssen wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die durch die Privatschule verursachten Mehrkosten zulasten des Unterhaltspflichtigen als angemessene Bildungskosten anzuerkennen. Dabei sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen. Zu prüfen ist ferner, ob andere Möglichkeiten der schulischen Förderung bestehen, die bei geringeren Kosten zu einem vergleichbaren Erfolg führen würden (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, § 2 Kindes-, Eltern- und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 456).

Entfällt die Zahlungspflicht, wenn der betreuende Elternteil sich nicht am Schulgeld beteiligt?

Die Zahlungspflicht des Barunterhaltspflichtigen entfällt nicht allein dadurch, dass der betreuende Elternteil keinen Anteil am Schulgeld trägt. Eine Beteiligung kommt nur in Betracht, wenn dessen Einkommen den Selbstbehalt übersteigt oder übersteigen könnte.


AG Landau/Pfalz, 15.12.2022 - Az: 003 F 350/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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