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Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Mietwagenkosten und Unkostenpauschale

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall stand fest, dass die Beklagten zu 100 % für den fraglichen Unfall zu haften haben. Der Unfall war für die Fahrerin des Klägerfahrzeugs ein unabwendbares Ereignis.

Strittig war, ob die Mietwagenkosten zu hoch ausgefallen waren.

Das Gericht hielt die angefallenen Kosten für gerechtfertigt und führte aus:

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass die Kosten des vom Kläger in Anspruch genommenen Wagens der Firma U-R B etwa in der Mitte der Kosten der Konkurrenzanbieter liegen und dass diese Kosten insgesamt um rund 300,- Euro differieren, d. h., das Fahrzeug der Firma U-R B war rund 200,- Euro teurer als beim preiswertesten Anbieter (K) bzw. rund 100,- Euro billiger als bei dem teuersten Anbieter (M).

Dass der Kläger ein überteuertes Fahrzeug in Anspruch genommen hätte, war somit nicht objektivierbar, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger bei der Firma U-R B offenbar zu einem sogenannten Unfallersatztarif mietete und im übrigen Preisvergleiche vor der Anmietung des Fahrzeugs nicht eingeholt hat. Denn zum einen ergab sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dass der „Normaltarif“ bei der Firma U-R B dem Kläger nicht zugänglich war wegen fehlender ausreichender Geldmittel, - wobei dahinstehen kann, ob ein solcher Tarif für die Dauer, die der Kläger ein Ersatzfahrzeug schließlich benötigte, überhaupt günstiger gewesen wäre - und zum anderen konnte nicht festgestellt werden, dass bei angestellten Preisvergleichen der Kläger ein wesentlich billigeres Fahrzeug hätte anmieten können. Auch insoweit streitet für den Kläger der Gedanke des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens, denn auch bei der Durchführung von Preisvergleichen ist keineswegs festzustellen, dass der Kläger auf ein preiswerteres Fahrzeug unter allen Umständen deshalb gestoßen wäre, weil die Firma U-R B die aller teuerste Firma ist.

Eine Unkostenpauschale ist mit 30,- Euro nicht zu hoch angesetzt.


AG Landau/Pfalz, 16.05.2007 - Az: C 160/06


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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