Jemanden etwas zu schenken ist ein alltäglicher Vorgang, der oft ohne großes Überlegen stattfindet. Rechtlich gesehen liegt ein Vertrag über eine unentgeltliche Übertragung eines Vermögenswertes an einen anderen vor, ohne dass eine Gegenleistung hierfür erhalten wird. Der Beschenkte wird also bereichert.
Damit ein Schenkungsvertrag wirksam ist, muss er notariell beurkundet werden - nur die Schenkung als solche ist formlos. Wird sie vollzogen, so ist sie auch ohne notarielle Form wirksam, die fehlende Beurkundung wird durch den Vollzug geheilt.
Ein häufig auftretendes Beispiel hierfür wäre das Überreichen eines Geschenkes zum Geburtstag. Soll ein Grundstück oder Wohnungseigentum verschenkt werden, muss die Schenkung in jedem Fall notariell beurkundet werden; ferner ist es notwendig, dass der Beschenkte in das Grundbuch eingetragen wird, damit die Schenkung wirksam wird.
Damit ein Schenkungsvertrag wirksam ist, muss er notariell beurkundet werden - nur die Schenkung als solche ist formlos. Wird sie vollzogen, so ist sie auch ohne notarielle Form wirksam, die fehlende Beurkundung wird durch den Vollzug geheilt.
Ein häufig auftretendes Beispiel hierfür wäre das Überreichen eines Geschenkes zum Geburtstag. Soll ein Grundstück oder Wohnungseigentum verschenkt werden, muss die Schenkung in jedem Fall notariell beurkundet werden; ferner ist es notwendig, dass der Beschenkte in das Grundbuch eingetragen wird, damit die Schenkung wirksam wird.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Eine Schenkung ist grundsätzlich formlos wirksam. Sollte jedoch eine notarielle Beurkundung erforderlich sein, wie bei Grundstücksschenkungen, wird ein Formmangel durch den Vollzug (z. B. Eintragung ins Grundbuch) geheilt.
Ein Widerruf ist nur bei grobem Undank möglich, wenn der Beschenkte sich einer schweren moralischen oder ethischen Verfehlung schuldig macht. Reue über die Schenkung allein reicht nicht aus.
Innerhalb von 10 Jahren kann der Schenker das Geschenk zurückfordern, wenn er verarmt und seinen eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Zurückzugeben ist jedoch nur das, was noch vorhanden ist.
Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod mindern den Pflichtteil, wenn sie die Erbmasse schmälern. Nach § 2325 Abs. 3 BGB schmilzt dieser Ergänzungsanspruch pro Jahr um ein Zehntel ab; nach zehn Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Die persönlichen Freibeträge für die Schenkungssteuer können alle 10 Jahre erneut in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
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