Ein Rückforderungsanspruch nach einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 BGB stellt verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII dar und schließt den Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII aus, solange dieses Vermögen den maßgeblichen Schonbetrag übersteigt. Eine als Gegenleistung für Unterkunft und Lebenshaltungskosten bezeichnete Vermögensübertragung an Angehörige ist als Schenkung zu werten, wenn ein Gegenseitigkeitsverhältnis nicht hinreichend belegt werden kann.
Fehlt es an einer zeitnahen, nachvollziehbaren und in ihrer Höhe konsistenten Umsetzung einer angeblich vereinbarten laufenden Kostenbeteiligung, kann dies gegen das Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses sprechen. Wird demgegenüber ein einmaliger höherer Vermögenswert erst zu einem späteren Zeitpunkt übertragen, ohne dass dies nachvollziehbar mit einer zuvor bestehenden Forderung korrespondiert, kann dies für eine sogenannte belohnende oder remuneratorische Schenkung sprechen, bei der die Zuwendung nicht als Entlohnung, sondern als nachträgliche Anerkennung gedacht ist und die gleichwohl als Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB zu qualifizieren ist.
Vorliegend betraf dies die Übertragung eines Betrages von EUR 80.000,00 aus einem Wertpapierdepot, die als Gegenleistung für seit Jahren gewährte Unterkunft und Lebenshaltungskosten dargestellt wurde. Da weder eine von Anfang an bestehende, betragsmäßig konkretisierte Zahlungsverpflichtung nachvollziehbar dargelegt noch der zeitliche und rechnerische Zusammenhang zwischen der Übertragung und den behaupteten Gegenleistungszeiträumen stimmig erklärt werden konnte, wurde die Übertragung als Schenkung und nicht als Erfüllung einer Gegenleistungspflicht gewertet.
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
Nach § 61 Satz 1 SGB XII haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen nicht zuzumuten ist, die hierfür erforderlichen Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Ausgenommen hiervon sind nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, deren Höhe durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Für den hier maßgeblichen Zeitraum lag die Grenze bis zum 31. Dezember 2022 bei 5.000,00 Euro und danach bei 10.000,00 Euro pro Person.Zählt ein Rückforderungsanspruch wegen Schenkung als Vermögen?
Ein Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB, der einem verarmten Schenker gegen den Beschenkten zusteht, stellt Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII dar. Der wirtschaftliche Wert dieses Anspruchs ist demnach bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch tatsächlich geltend gemacht wird, solange er dem Grunde nach besteht und nicht ausgeschlossen ist.Wann liegt eine Schenkung statt einer entgeltlichen Gegenleistung vor?
Eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB setzt eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden voraus, durch die der Empfänger bereichert wird, sofern beide Seiten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Wird demgegenüber eine Vermögensübertragung als Gegenleistung für die Gewährung von Unterkunft und die Übernahme von Lebenshaltungskosten dargestellt, ist zu prüfen, ob tatsächlich ein Gegenseitigkeitsverhältnis vereinbart wurde oder ob eine Schenkung lediglich als entgeltliches Geschäft camoufliert werden soll (§ 117 Abs. 1 BGB). Da die maßgeblichen Umstände regelmäßig im familiären Bereich wurzeln und häufig innere Tatsachen betreffen, die sich nicht zweifelsfrei feststellen lassen, sind zur Beurteilung äußerlich erkennbare Beweisanzeichen heranzuziehen. Gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses spricht es insbesondere, wenn weder der Inhalt der Abrede noch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses substantiiert dargelegt werden können oder die tatsächliche Umsetzung des behaupteten Vertragsverhältnisses nicht nachvollziehbar begründet wird (vgl. BVerwG, 30.06.2010 - Az: 5 C 2.10).Fehlt es an einer zeitnahen, nachvollziehbaren und in ihrer Höhe konsistenten Umsetzung einer angeblich vereinbarten laufenden Kostenbeteiligung, kann dies gegen das Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses sprechen. Wird demgegenüber ein einmaliger höherer Vermögenswert erst zu einem späteren Zeitpunkt übertragen, ohne dass dies nachvollziehbar mit einer zuvor bestehenden Forderung korrespondiert, kann dies für eine sogenannte belohnende oder remuneratorische Schenkung sprechen, bei der die Zuwendung nicht als Entlohnung, sondern als nachträgliche Anerkennung gedacht ist und die gleichwohl als Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB zu qualifizieren ist.
Vorliegend betraf dies die Übertragung eines Betrages von EUR 80.000,00 aus einem Wertpapierdepot, die als Gegenleistung für seit Jahren gewährte Unterkunft und Lebenshaltungskosten dargestellt wurde. Da weder eine von Anfang an bestehende, betragsmäßig konkretisierte Zahlungsverpflichtung nachvollziehbar dargelegt noch der zeitliche und rechnerische Zusammenhang zwischen der Übertragung und den behaupteten Gegenleistungszeiträumen stimmig erklärt werden konnte, wurde die Übertragung als Schenkung und nicht als Erfüllung einer Gegenleistungspflicht gewertet.
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SG Dresden, 11.03.2026 - Az: S 21 SO 69/24
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