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Vergütung des Verfahrensbeistands: Wann besteht Anspruch auf die erhöhte Fallpauschale?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Wird ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand in einer Kindschaftssache bestellt, steht die Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG entsprechend § 277 Abs. 4 Satz 1 FamFG dem Verein zu. Die erhöhte Fallpauschale von 550 € entsteht bereits mit der Übertragung zusätzlicher Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG, sobald der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist; eine Aufnahme der zusätzlichen Tätigkeiten ist nicht erforderlich.

Vergütung des Verfahrensbeistands

Der Verfahrensbeistand wird in Kindschaftssachen bestellt, um die Interessen des minderjährigen Kindes im Verfahren zu vertreten. Wird er berufsmäßig tätig, erhält er nach § 158 Abs. 7 FamFG eine Vergütung in Form von Fallpauschalen. Die Grundpauschale beträgt 350 € für die „Wahrnehmung seiner Aufgaben“ nach § 158 Abs. 4 FamFG (Satz 2). Werden dem Verfahrensbeistand zusätzlich Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen, etwa die Führung von Gesprächen mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung, erhöht sich die Pauschale auf 550 € (Satz 3). Zwei Fragen waren umstritten: Wem steht der Vergütungsanspruch zu, wenn der Verfahrensbeistand Mitarbeiter eines Betreuungsvereins ist, und setzt die erhöhte Pauschale voraus, dass der erweiterte Aufgabenkreis tatsächlich bereits bearbeitet wurde?

Im zu entscheidenden Fall war ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins in einer Umgangsrechtssache für drei minderjährige Kinder zum Verfahrensbeistand bestellt worden, verbunden mit der Übertragung zusätzlicher Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG. Er hatte die Antragsschrift eines einstweiligen Anordnungsverfahrens geprüft und die Kontaktdaten der Eltern und des Jugendamts ermittelt, bevor das Verfahren sich erledigte. Das Beschwerdegericht sprach dem Verein nur die Grundpauschale von 350 € je Kind zu, weil Tätigkeiten im erweiterten Aufgabenkreis nicht feststellbar seien.

Wem steht der Vergütungsanspruch zu: dem Mitarbeiter oder dem Betreuungsverein?

Nach § 277 Abs. 4 Satz 1 FamFG stehen die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung für die Tätigkeit des Mitarbeiters eines anerkannten Betreuungsvereins dem Verein zu. Diese Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach unmittelbar nur für die Verfahrenspflegschaft. § 158 Abs. 7 FamFG enthält weder eine vergleichbare Regelung noch eine Verweisung auf § 277 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Nach dem Gesetzeswortlaut stünde ein Vergütungsanspruch daher nicht dem Verein zu.

Gleichwohl ist § 277 Abs. 4 Satz 1 FamFG entsprechend anwendbar, wenn der Mitarbeiter eines Betreuungsvereins zum Verfahrensbeistand bestellt wird. Dafür sprechen mehrere Erwägungen:

Erstens widerspricht die Tätigkeit von Vereinen im Rahmen der Verfahrensbeistandschaft nicht der Gesetzessystematik. § 158 Abs. 7 Satz 1 FamFG ordnet für den Aufwendungsersatz des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands die entsprechende Anwendung von § 277 Abs. 1 FamFG an, der in Satz 3 auch den Verein als Verfahrenspfleger behandelt. Das Gesetz geht damit von der Möglichkeit aus, dass eine Verfahrensbeistandschaft durch einen Verein geführt wird. Vereine werden dabei regelmäßig durch ihre Mitarbeiter tätig (vgl. Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 158 Rn. 33).

Zweitens ersetzt der Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG den früher in § 50 FGG vorgesehenen Verfahrenspfleger für minderjährige Kinder (vgl. BT-Drucks. 16/6208 S. 238). Dessen Vergütung richtete sich über § 50 Abs. 5 FGG nach § 67a FGG, dessen Absatz 4 Satz 1 die heute in § 277 Abs. 4 Satz 1 FamFG enthaltene Regelung vorsah.

Drittens zeigt die Entstehungsgeschichte, dass das Fehlen einer entsprechenden Regelung nicht auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung beruht. In der ursprünglichen Fassung des § 158 FamFG fand sich als Vergütungsregelung nur die entsprechende Geltung von § 277 FamFG. Die heutige Fassung des § 158 Abs. 7 FamFG wurde erst auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses hin eingefügt (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 75). Dabei dürfte die Aufnahme einer dem § 277 Abs. 4 Satz 1 FamFG entsprechenden Vorschrift übersehen worden sein. Es liegt eine planwidrige Regelungslücke vor.

Viertens entspricht dieses Ergebnis der Rechtslage beim Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins, der zum Vormund bestellt wird. Auch dort fehlt eine ausdrückliche Regelung, die dem Verein einen eigenen Vergütungsanspruch einräumt. Die dadurch entstandene planwidrige Lücke ist durch entsprechende Anwendung der für den Betreuungsverein geltenden Bestimmungen zu schließen, sodass der Anspruch nach § 7 Abs. 1 und 3 VBVG dem Verein, nicht aber dem Mitarbeiter zusteht (vgl. BGH, 25.05.2011 - Az: XII ZB 625/10; BGH, 13.03.2013 - Az: XII ZB 398/12).

Gilt die Pauschale für jedes betreute Kind?

Ist der Verfahrensbeistand in einer Kindschaftssache für mehrere Kinder bestellt, erhält er für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschale nach § 158 Abs. 7 FamFG (vgl. BGH, 15.09.2010 - Az: XII ZB 209/10; BGH, 15.09.2010 - Az: XII ZB 268/10).

Wann entsteht der Vergütungsanspruch?

Der Anspruch aus § 158 Abs. 7 FamFG entsteht in dem Moment, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG begonnen hat. Die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses genügt nicht. Es reicht aber aus, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (vgl. BGH, 09.10.2013 - Az: XII ZB 667/12; BGH, 01.08.2012 - Az: XII ZB 456/11; BGH, 19.01.2011 - Az: XII ZB 400/10; BGH, 15.09.2010 - Az: XII ZB 268/10).

Setzt die erhöhte Pauschale die Aufnahme der zusätzlichen Tätigkeiten voraus?

Hierzu bestanden zwei Auffassungen. Nach der einen muss der Verfahrensbeistand die ihm nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich übertragenen Tätigkeiten bereits aufgenommen haben (vgl. OLG Celle, 07.08.2012 - Az: 10 UF 158/12; OLG Brandenburg, 14.03.2011 - Az: 9 WF 15/11; MünchKomm FamFG/Schumann 2. Aufl. § 158 Rn. 49). Nach der Gegenauffassung genügt auch für die erhöhte Vergütung, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (vgl. OLG Frankfurt, 16.08.2010 - Az: 5 UF 236/10; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 158 Rn. 60; Holzer/Menne FamFG § 158 Rn. 144; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 72. Aufl. § 158 FamFG Rn. 1; wohl auch OLG München, UNBEKANNT - Az: FamRZ 2010, 1757).

Der Bundesgerichtshof schloß sich der zweiten Auffassung an. Dafür sprechen drei Gründe:

§ 158 Abs. 7 FamFG macht die Vergütungsstaffelung nicht vom Umfang der tatsächlichen Tätigkeiten abhängig, entgegen der Begründung des Rechtsausschusses (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 294). Satz 2 knüpft die Grundpauschale an die „Wahrnehmung seiner Aufgaben“ nach Absatz 4. Satz 3 stellt für die erhöhte Pauschale dagegen allein auf die „Übertragung von Aufgaben“ nach Absatz 4 Satz 3 ab und verlangt gerade kein Tätigwerden im erweiterten Aufgabenkreis. Das Tätigwerden im Rahmen der zusätzlich übertragenen Aufgaben bildet keinen eigenständigen, von der Grundpauschale unabhängigen Vergütungstatbestand. Vielmehr begründet allein die Aufgabenübertragung die Erhöhung des Vergütungssatzes von 350 € auf 550 €.

Der Gesetzgeber hat sich für die Abrechnung nach Fallpauschalen entschieden, weil sie eine unaufwändige und unbürokratische Handhabung ermöglicht und sowohl dem Verfahrensbeistand als auch der Justiz erheblichen Abrechnungs- und Kontrollaufwand erspart (vgl. BGH, 09.10.2013 - Az: XII ZB 667/12; BT-Drucks. 16/9733 S. 294). Dem würde es widersprechen, wenn die Gerichte für die erhöhte Pauschale die erbrachten Tätigkeiten daraufhin prüfen müssten, ob sie dem erweiterten Aufgabenkreis zuzurechnen sind, und der Verfahrensbeistand diese Tätigkeiten mit größerem Aufwand darlegen müsste.

Eine solche vertiefte Prüfung führte regelmäßig zu schwierigen Abgrenzungsfragen. Im vorliegenden Fall zeigte sich dies bei der Ermittlung der Kontaktdaten der Eltern. Diese ist eine notwendige Maßnahme, um die Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erfüllen zu können. Entsprechendes gilt etwa für das Aktenstudium oder ein Gespräch mit dem Kind. Jede Tätigkeit, die im Kindesinteresse im Rahmen der von § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erfassten Aufgaben ausgeübt wird, hat Relevanz auch für den erweiterten Aufgabenkreis. Eine Aufteilung in „Basisaufgaben“ und andere Aufgaben ist daher weder praktikabel noch gesetzlich vorgegeben.


BGH, 27.11.2013 - Az: XII ZB 682/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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