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One-Night-Stand und die Folgen

Familienrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Kind, das aus einer ungewollten Schwangerschaft hervorgeht, hat seinen leiblichen Eltern gegenüber dieselben Rechte wie ein „geplantes“ Kind. Nichts anderes gilt bei einer Schwangerschaft nach einem sogenannten One-Night-Stand, selbst dann, wenn die Mutter dem Vater der Wahrheit zuwider angegeben hatte, sie wende Verhütungsmittel an.

Im Einzelnen gilt in einem solchen Fall folgendes:

Kindesunterhalt

Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eheliche oder nicht eheliche Kinder handelt. Dabei erfüllt derjenige Elternteil, der ein minderjähriges Kind persönlich erzielt und betreut, seine Unterhaltspflicht durch die Leistung dieses sogenannten Betreuungsunterhalts. Der andere Elternteil ist demgegenüber grundsätzlich zur Leistung des gesamten Barunterhalts verpflichtet

Eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt kommt nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils erheblich höher ist als das des anderen, insbesondere dann, wenn dieser in beengten Verhältnissen lebt. Feste Regeln, wie in solchen Fällen die Unterhaltslast zwischen den beiden Elternteilen aufzuteilen ist, gibt es allerdings nicht. Aber in dem Fall, dass das Einkommen des betreuenden Elternteils das Dreifache des Einkommens des Barunterhaltspflichtigen beträgt, entfällt die Unterhaltspflicht des Barunterhaltspflichtigen.

Unterhaltspflicht setzt in jedem Fall Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraus. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil muss, wenn er erwerbstätig ist, für sich selbst ein monatlicher Betrag von mindestens 1.160 € verbleiben, im Falle der Erwerbslosigkeit 960 €. Darin ist ein Betrag für die Warmmiete von 430 € einkalkuliert. Sind die unvermeidbaren Mietkosten höher als dieser Betrag, so kann der Selbstbehalt entsprechend erhöht werden.

Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil - in der Regel also der Vater - arbeitslos und liegt sein Einkommen aus diesem Grund unter der Selbstbehaltsgrenze, wird verlangt, dass er sich nach Kräften um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Die Anforderungen, welche die Rechtsprechung dabei stellt, sind ziemlich streng, jedenfalls schärfer als die Anforderungen der Arbeitsagentur.

Es reicht in keinem Fall aus, sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Unterhaltsrechtlich wird vielmehr verlangt, dass sich der arbeitslose Unterhaltspflichtige darüber hinaus intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht, zum Beispiel durch laufende Bewerbungen auf Zeitungsanzeigen. Die Rechtsprechung verlangt zum Teil den Nachweis täglich mehrstündiger Bemühungen. Die Beweislast für fehlende Erwerbsmöglichkeiten liegt beim Unterhaltspflichtigen. Kann er diesen Beweis nicht führen, wird von einem fiktiven Einkommen ausgegangen, welches dann der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird.

Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Vaters; regelmäßig wird zur Bestimmung des Unterhalts die „Düsseldorfer Tabelle“ herangezogen.

Der Unterhalt für das Kind muss monatlich an die Mutter gezahlt werden. In den Tabellenbeträgen sind alle üblichen Ausgaben für das Kind enthalten, so z. B. auch Ausgaben für die Schule und Arztkosten, soweit diese nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt sind und sich in geringem Umfang halten.

Nicht darunter fallen aber beispielsweise die nicht von der Krankenversicherung gedeckten Kosten einer Zahnregulierung. Dabei handelt es sich dann um sogenannten Sonderbedarf, der vom von beiden Elternteilen, seitens des Unterhaltspflichtigen neben dem laufenden Unterhalt, anteilig nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen zu tragen ist. Auch sonstige unerwartet auftretende Kosten in außergewöhnlicher Höhe können Sonderbedarf sein.

Eltern sind weiterhin verpflichtet, ihrem Kind die Ausbildung zu einem Beruf zu finanzieren (§ 1610 Abs. 2 BGB). Der Umfang der Berufsausbildung richtet sich nach Fähigkeiten und Neigungen des Kindes. Solange das Kind minderjährig ist, ist der barunterhaltspflichtige Elternteil auch für die Finanzierung der Berufsausbildung allein zuständig. Ist das Kind volljährig, so müssen beide Elternteile den Ausbildungsunterhalt anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen tragen.

Der Unterhaltspflichtige hat die Möglichkeit, wegen des geschuldeten Unterhalts beim Jugendamt eine vollstreckbare Urkunde zu errichten. Dies ist kostenfrei und schützt vor etwaigen Unterhaltsklagen des Kindes bzw. der Mutter.


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Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, ein Kind, das aus einer ungewollten Schwangerschaft hervorgeht, hat seinen leiblichen Eltern gegenüber dieselben rechtlichen Ansprüche wie ein geplantes Kind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder ob falsche Angaben zur Empfängnisverhütung gemacht wurden.
Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil erwerbstätig ist, muss ihm ein monatlicher Betrag von mindestens 1.160 € verbleiben. Im Falle der Erwerbslosigkeit liegt der Selbstbehalt bei 960 €. Bei höheren, unvermeidbaren Mietkosten kann dieser Betrag entsprechend erhöht werden.
Ja, auch arbeitslose Unterhaltspflichtige müssen sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind dabei sehr streng; der Nachweis von täglich mehrstündigen Bemühungen kann verlangt werden. Kann der Unterhaltspflichtige diese Anstrengungen nicht belegen, wird ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt.
Gemäß § 1615l BGB hat die Mutter einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt. Dieser verlängert sich in der Regel auf drei Jahre ab Geburt, da in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit der Mutter erwartet werden kann.
Nein, ein Verzicht der Mutter auf zukünftige Unterhaltsansprüche des Kindes ist gemäß § 1614 BGB dem Kind gegenüber unwirksam. Vereinbarungen zwischen den Eltern zur Freistellung des Vaters von Unterhaltspflichten können zudem wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn dadurch etwa Sozialhilfebezug droht.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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