Ein Kind, das aus einer ungewollten Schwangerschaft hervorgeht, hat seinen leiblichen Eltern gegenüber dieselben Rechte wie ein „geplantes“ Kind. Nichts anderes gilt bei einer Schwangerschaft nach einem sogenannten One-Night-Stand, selbst dann, wenn die Mutter dem Vater der Wahrheit zuwider angegeben hatte, sie wende Verhütungsmittel an.
Im Einzelnen gilt in einem solchen Fall folgendes:
Kindesunterhalt
Eltern sind ihren Kindern zum
Unterhalt verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eheliche oder nicht eheliche Kinder handelt. Dabei erfüllt derjenige Elternteil, der ein minderjähriges Kind persönlich erzielt und betreut, seine Unterhaltspflicht durch die Leistung dieses sogenannten Betreuungsunterhalts. Der andere Elternteil ist demgegenüber grundsätzlich zur Leistung des gesamten
Barunterhalts verpflichtet
Eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt kommt nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils erheblich höher ist als das des anderen, insbesondere dann, wenn dieser in beengten Verhältnissen lebt. Feste Regeln, wie in solchen Fällen die Unterhaltslast zwischen den beiden Elternteilen aufzuteilen ist, gibt es allerdings nicht. Aber in dem Fall, dass das Einkommen des betreuenden Elternteils das Dreifache des Einkommens des Barunterhaltspflichtigen beträgt, entfällt die Unterhaltspflicht des Barunterhaltspflichtigen.
Unterhaltspflicht setzt in jedem Fall
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraus. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil muss, wenn er erwerbstätig ist, für sich selbst ein monatlicher Betrag von mindestens 1.160 € verbleiben, im Falle der Erwerbslosigkeit 960 €. Darin ist ein Betrag für die Warmmiete von 430 € einkalkuliert. Sind die unvermeidbaren Mietkosten höher als dieser Betrag, so kann der Selbstbehalt entsprechend erhöht werden.
Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil - in der Regel also der Vater - arbeitslos und liegt sein Einkommen aus diesem Grund unter der Selbstbehaltsgrenze, wird verlangt, dass er sich nach Kräften um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Die Anforderungen, welche die Rechtsprechung dabei stellt, sind ziemlich streng, jedenfalls schärfer als die Anforderungen der Arbeitsagentur.
Es reicht in keinem Fall aus, sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Unterhaltsrechtlich wird vielmehr verlangt, dass sich der arbeitslose Unterhaltspflichtige darüber hinaus intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht, zum Beispiel durch laufende Bewerbungen auf Zeitungsanzeigen. Die Rechtsprechung verlangt zum Teil den Nachweis täglich mehrstündiger Bemühungen. Die Beweislast für fehlende Erwerbsmöglichkeiten liegt beim Unterhaltspflichtigen. Kann er diesen Beweis nicht führen, wird von einem
fiktiven Einkommen ausgegangen, welches dann der
Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird.
Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Vaters; regelmäßig wird zur Bestimmung des Unterhalts die „
Düsseldorfer Tabelle“ herangezogen.
Der Unterhalt für das Kind muss monatlich an die Mutter gezahlt werden. In den Tabellenbeträgen sind alle üblichen Ausgaben für das Kind enthalten, so z. B. auch Ausgaben für die Schule und Arztkosten, soweit diese nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt sind und sich in geringem Umfang halten.
Nicht darunter fallen aber beispielsweise die nicht von der Krankenversicherung gedeckten Kosten einer Zahnregulierung. Dabei handelt es sich dann um sogenannten
Sonderbedarf, der vom von beiden Elternteilen, seitens des Unterhaltspflichtigen neben dem laufenden Unterhalt, anteilig nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen zu tragen ist. Auch sonstige unerwartet auftretende Kosten in außergewöhnlicher Höhe können Sonderbedarf sein.
Eltern sind weiterhin verpflichtet, ihrem Kind die Ausbildung zu einem Beruf zu finanzieren (
§ 1610 Abs. 2 BGB). Der Umfang der Berufsausbildung richtet sich nach Fähigkeiten und Neigungen des Kindes. Solange das Kind minderjährig ist, ist der barunterhaltspflichtige Elternteil auch für die Finanzierung der Berufsausbildung allein zuständig. Ist das Kind volljährig, so müssen beide Elternteile den
Ausbildungsunterhalt anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen tragen.
Der Unterhaltspflichtige hat die Möglichkeit, wegen des geschuldeten Unterhalts beim Jugendamt eine vollstreckbare Urkunde zu errichten. Dies ist kostenfrei und schützt vor etwaigen Unterhaltsklagen des Kindes bzw. der Mutter.
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