Schnell, sicher, preiswert: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineDie Familiengerichte sind Abteilungen der Amtsgerichte, wobei ganz kleine Amtsgerichte häufig kein eigenes Familiengericht haben. Als Familienrichter sollen besonders erfahrene Richter eingesetzt werden, Berufsanfänger dürfen ein Jahr lang nicht Familienrichter sein. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Familiengerichte gehen zu den Oberlandesgerichten.
Was eine Familiensache ist und damit vor die Familiengerichte kommt, wird im Gesetz genau und abschließend geregelt. Familiensachen sind (§ 23 c GVG):
1. Ehesachen; das sind in der Praxis vor allem
Ehescheidungen.
2. Verfahren, welche die
elterliche Sorge für ein Kind betreffen.
3. Verfahren über die Regelung des
Umgangs mit einem Kind.
4. Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht.
5. Streitigkeiten über die gesetzliche
Unterhaltspflicht zwischen Verwandten.
6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen; Streitigkeiten über ausschließlich vertraglich begründete Unterhaltspflichten – z. B. aus einem Unterhaltsvertrag zwischen nicht miteinander verheirateten Partnern – sind dagegen keine Familiensachen
7. Verfahren, die den
Versorgungsausgleich, also den Ausgleich der von Ehegatten während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche, betreffen.
8. Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am
Hausrat nach den Vorschriften der Hausratsverordnung
9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind; das sind in der Praxis hauptsächlich
Zugewinnausgleichsprozesse. Nicht dazu gehören aber z. B. Streitigkeiten darüber, wer in der Ehe entstandene Schulden tragen und abzahlen muss.
10. Weniger bedeutsam: Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
11. Verfahren nach den §§ 5 bis 8 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes; das sind Sorgerechtsverfahren mit internationalem Bezug.
12. Kindschaftssachen; das sind folgende Verfahren:
- die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
- die Anfechtung der Vaterschaft oder
- die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere.
13. Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das sind Unterhaltsansprüche der Mutter eines nicht ehelichen Kindes gegen den Vater dieses Kindes.
14.Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei handelt es sich um:
Genehmigung der Eheschließung eines Minderjährigen; Befreiung vom Eheverbot der Adoption; Genehmigungen im Zusammenhang mit nicht korrekt zustande gekommenen Eheschließungen.