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Vereinsbetreuer können keine freien Mitarbeiter sein!

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wird ein Vereinsbetreuer aus seinem Amt entlassen, soll er aber die Betreuung als Privatperson fortführen, so steht dem Betreuungsverein gegen diese Entscheidung die Beschwerdebefugnis zu.

Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem Arbeitsverhältnis zum Betreuungsverein steht. Diese Voraussetzung ist bei einem freien Mitarbeiter nicht gegeben.

Zu der Frage, ob der Vereinsbetreuer notwendig in einem Arbeitsverhältnis zum Betreuungsverein stehen muss oder ob er auch dessen freier Mitarbeiter sein kann, besteht derzeit keine veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung. Die Frage wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Während Jaschinski (NJW 1996, 1521 ff) und ihm folgend Diederichsen (in Palandt, BGB, 59.Auflage, § 1897 Rn.10) der Meinung sind, Vereinsbetreuer könne auch ein freier Mitarbeiter des Vereins sein, vertreten Bienwald (in Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung, § 1897 Rdnr.34), Schwab (in MK/BGB, 3. Aufl., § 1897 Rdnr. 9, 10 und FamRZ 1992, 493 [498]) und Dickescheid (in BGB/RGRK, 12. Aufl. [1999], § 1897 Rdnr. 4) die Auffassung, als Vereinsbetreuer kämen nur angestellte Mitarbeiter des Vereins in Betracht (ebenso LG München I, 19.02.1999 - Az: 13 T 715/99 -, das aus diesem Grund die Bestellung eines ehrenamtlichen Helfers als Vereinsbetreuer für ausgeschlossen hält).

Diese Beschränkung auf Arbeitnehmer hält der Senat für zutreffend.

Richtig ist allerdings, dass das Betreueramt, das der Vereinsbetreuer gegenüber dem Betroffenen wahrnimmt, nicht zwingend erfordert, dass er diese Funktion gleichzeitig als Arbeitnehmer des Betreuungsvereins ausübt. Denn auch der Vereinsbetreuer ist Einzelbetreuer und nimmt daher das Betreueramt eigenverantwortlich wahr. Dies schließt nach anerkannter Auffassung aus, dass er bei den Einzelverrichtungen seiner Betreuertätigkeit einem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht des Betreuungsvereins unterworfen ist. Gleichwohl ergibt sich aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften, dass der Vereinsbetreuer Arbeitnehmer des Betreuungsvereins sein muss. Den Motiven des Gesetzgebers (BTDrucksache 11/4528 S. 126) ist zu entnehmen, dass der Vereinsbetreuer, obwohl er als natürliche Person Einzelbetreuer ist, in den Betrieb des Vereins integriert und sein Betreueramt als arbeitsvertragliche Aufgabe wahrnehmen soll. Der Verein soll nach dem gesetzlichen Leitbild die Personalhoheit über den Betreuer ausüben, die nur bei Mitarbeitern im Arbeitsverhältnis, nicht aber bei freien, selbständigen Mitarbeitern gegeben ist.

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