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Umfassende Vollmacht verhindert Bestellung eines Ergänzungsbetreuers

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine Ergänzungsbetreuung ist nur zulässig, wenn der bereits bestellte Betreuer innerhalb seines zugewiesenen Aufgabenbereichs tatsächlich verhindert ist. Besteht zudem eine wirksame umfassende Vollmacht einschließlich Befreiung von § 181 BGB, entfällt trotz möglicher Eigeninteressen regelmäßig die Erforderlichkeit einer Betreuung; ein Kontrollbetreuer kommt nur bei konkret feststellbarem Überwachungsbedarf in Betracht.

Die Anordnung einer Ergänzungsbetreuung setzt gemäß § 1899 Abs. 4 BGB voraus, dass der bestehende Betreuer im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises teilweise verhindert ist. Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn innerhalb des bereits übertragenen Wirkungskreises eine tatsächliche Handlungsunfähigkeit besteht. Eine Ergänzungsbetreuung dient damit der punktuellen Unterstützung des vorhandenen Betreuers und führt nicht zu einer Erweiterung des Betreuungsumfangs. Vorliegend wurde der Betreuer jedoch ausschließlich mit der Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge betraut. Vermögenssorge war nicht Bestandteil des ursprünglichen Aufgabenkreises, sodass eine Ergänzungsbetreuung für Grundstücksveräußerungen strukturell nicht in Betracht kam. Eine solche Anordnung stellt vielmehr eine Erweiterung des Betreuungsumfangs dar, die gemäß §§ 69i, 68 FGG grundsätzlich die Einholung eines neuen Gutachtens sowie die Anhörung des Betroffenen voraussetzt.

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OLG Schleswig, 13.11.2003 - Az: 2 W 4/03

ECLI:DE:OLGSH:2003:1113.2W4.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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