Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.236 Anfragen

Beschwerdefrist bei Geschäftswertfestsetzung im Rahmen einer Dauerbetreuung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für einzelne Abgeltungszeiträume einer Dauerbetreuung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abgeltungszeitraums, also des Kalenderjahres, eingelegt wird.

Jahresgebühr bei Dauerbetreuung

Bei einer Dauerbetreuung fällt für jedes Kalenderjahr eine Jahresgebühr an. Ihre Höhe richtet sich nach dem Wert des Vermögens des Betreuten. Setzt das Gericht den Geschäftswert für einzelne Jahre fest, stellt sich die Frage, innerhalb welcher Frist die Beschwerde dagegen eingelegt werden muss. Nach § 83 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 GNotKG ist die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG bestimmten Frist erhoben wird. Dies sind sechs Monate, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Wurde der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde nach § 83 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 GNotKG noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Bei der Dauerbetreuung passt dieser Wortlaut nicht ohne Weiteres. Es fehlt typischerweise an einer rechtskräftigen Entscheidung über einen Hauptgegenstand, und das Verfahren ist nicht erledigt, solange die Betreuung fortbesteht. Die Frage, ab wann die Frist läuft oder ob überhaupt eine Frist gilt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Nach einer Ansicht ist auf das Ende des Abgeltungszeitraums der Jahresgebühr abzustellen. Diese Auslegung komme der Zweckrichtung der Sechsmonatsfrist am nächsten (vgl. LG Lübeck, 28.10.2024 - Az: 7 T 259/24; zustimmend Toussaint/Zivier, KostenR, 56. Aufl. 2026, GNotKG § 83 Rn. 4).

Die Gegenauffassung hält eine solche Gleichsetzung für unzulässig. Die Gleichsetzung der anderweitigen Erledigung des Verfahrens mit dem Ende des Abgeltungszeitraums gehe über den Wortlaut des § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG hinaus. Auch eine analoge Anwendung der Ausschlussfrist komme nicht in Betracht (vgl. OLG Schleswig, 24.02.2025 - Az: 9x W 14/24; zustimmend Jürgens/Luther, BetR, 9. Aufl. 2026, GNotKG § 83 Rn. 1; Litzenburger, ZEV 2025, 385). Nach dieser Ansicht unterläge die Beschwerde in diesen Fällen keiner Ausschlussfrist.

Warum ist eine unmittelbare Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG nicht möglich?

Eine unmittelbare Anwendung scheitert am Wortlaut. Die Wertfestsetzung für einen Abgeltungszeitraum erfolgt nicht für das Verfahren über die erstmalige Einrichtung oder die Verlängerung einer Betreuung, das mit einer Entscheidung des Betreuungsgerichts abgeschlossen wurde. Auch eine anderweitige Erledigung des Verfahrens liegt nicht vor, solange die Dauerbetreuung fortbesteht. Eine solche Erledigung setzt die vollständige Erledigung der Hauptsache als solcher voraus (vgl. Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 79 Rn. 32; Toussaint/Zivier, GNotKG § 79 Rn. 43).

Die Auslegung, das Ende des Abgeltungszeitraums sei als anderweitige Erledigung anzusehen, überschreitet zudem den Wortsinn. Dieser steckt die Grenzen ab, innerhalb derer ein vom Gesetz verwendeter Begriff überhaupt ausgelegt werden kann (vgl. BGH, 30.06.1966 - Az: KZR 5/65).

Liegt eine planwidrige Regelungslücke vor?

Die Frist ist im Wege der Analogie anzuwenden, weil eine planwidrige Regelungslücke besteht. Den Materialien zum 2. Kostenrechnungsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 17/11471, 298 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber das Problem des Fristbeginns bei einer Wertfestsetzung für einzelne Zeiträume einer Dauerbetreuung gesehen und bewusst auf eine Befristung verzichtet hat. Die Materialien deuten im Zusammenhang mit der Frage, ob stets eine förmliche Wertfestsetzung vorzunehmen ist, vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung grundsätzlich als fristgebunden ansah (BT-Drs. 17/11471, 299).


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG München, 05.10.2026 - Az: 34 Wx 136/26 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ZDF (heute und heute.de) 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant