Besteht für den Betroffenen eine vorläufige
Betreuung, so kann ein sog.
Ergänzungs- oder
Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
Dies gilt trotz des Umstands, dass das Amtsgericht bei seinem Beschluss, mit dem es die vorläufige Betreuung über eine Gesamtdauer von einem Jahr hinaus verlängern wollte, die zeitliche Grenze des
§ 302 Satz 2 FamFG verkannt hat.
Der ausdrückliche gerichtliche Entscheidungswille war nämlich beim fraglichen Beschluss auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet, so dass die
Betreuerin weiterhin lediglich zur vorläufigen Betreuerin bestellt war.
Damit ging es bei der verfahrensgegenständlichen Prüfung und Entscheidung des Amtsgerichts allein darum, ob der vorläufigen Betreuerin ein vorläufiger Ergänzungsbetreuer zur Seite gestellt werden musste.
Nach
§ 1899 Abs. 4 BGB kann das Gericht mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist. Dieser sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer wird mithin allein im bestehenden
Aufgabenkreis der Hauptbetreuung tätig und tritt im Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des Betreuers an dessen Stelle. Mit seiner Bestellung ist hingegen keine Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung verbunden (vgl. BGH, 11.01.2017 - Az:
XII ZB 305/16). Die Ergänzungsbetreuung ist daher mit der Betreuung verknüpft und von deren Bestehen abhängig, so dass sie nicht über die Betreuung hinaus andauern kann. Aus der zeitlichen Befristung einer vorläufigen Betreuung nach § 302 Satz 1 FamFG (vgl. dazu BGH, 13.01.2016 - Az:
XII ZB 101/13 und BGH, 14.12.2011 - Az: XII ZB 489/10) folgt deshalb, dass auch die Ergänzungsbetreuung mit dem Ablauf der für die vorläufige Betreuung bestimmten Frist enden muss. Dies bedingt, dass im Rahmen einer vorläufigen Betreuung nur eine vorläufige Ergänzungsbetreuung angeordnet werden kann.
Dass sich das Amtsgericht bei seiner eine solche (vorläufige) Ergänzungsbetreuung ablehnenden Entscheidung nicht erkennbar damit auseinandergesetzt hat, in welcher Verfahrensart sie ergeht, und in der Rechtsmittelbelehrung statt der Zwei-Wochen-Frist des
§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG genannt hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Denn die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels richtet sich allein nach der Rechtsnatur der vom Gericht erlassenen Entscheidung. Dieser lässt sich hier schon nicht entnehmen, dass das Amtsgericht trotz der aufgrund der Betreuerbestellung im Wege der einstweiligen Anordnung vorgegebenen Verfahrensart im Hauptsacheverfahren entscheiden wollte.
Nichts Gegenteiliges folgt schließlich daraus, dass zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung bereits eine Betreuung im Hauptsacheverfahren errichtet war. Dem Landgericht im Beschwerdeverfahren angefallen war nicht die Ablehnung einer Ergänzungsbetreuung im Hauptsacheverfahren, sondern eine solche im Verfahren der einstweiligen Anordnung.