Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Ein von einem
Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§
1908 i Abs. 2 Satz 1,
1804 BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Landgericht hat im vorliegenden Fall jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Genehmigung des Schenkungsversprechens verweigert.
Dabei kann dahinstehen, ob die Betroffene durch das notarielle Schenkungsversprechen überhaupt zu einer Verfügung über ihr Vermögen im Ganzen verpflichtet wird, die nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1,
1822 Nr. 1 BGB zur Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts führt, weil das Schenkungsversprechen jedenfalls nicht genehmigungsfähig wäre.
Die betreuungsgerichtliche
Genehmigung eines vom Betreuer im Namen des Betreuten vorgenommenen genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts darf nicht erteilt werden, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft gesetz- oder sittenwidrig oder unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zustande gekommen ist, insbesondere wenn der Betreuer bei der Abgabe der Willenserklärung für den Betroffenen von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen ist.
Eine dennoch erteilte betreuungsgerichtliche Genehmigung würde nicht zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts führen (vgl. BayObLG, 08.10.1997 - Az: 3Z BR 192/97). Danach war im vorliegenden Fall das notarielle Schenkungsversprechen nicht genehmigungsfähig, weil es weder als Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 Abs. 1 BGB noch als unbedingtes Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 BGB wirksam zustande gekommen ist.
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