Ist der
Betreute mittellos im Sinne des
§ 1836 d BGB, kann der
Betreuer die Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§§
1835 Abs. 4,
1835a Abs. 3 BGB,
§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG).
Für die Feststellung des Vergütungsschuldners ist bezüglich der Mittellosigkeit auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen (OLG München, 18.09.2008 - Az:
33 Wx 100/08; OLG Hamburg, 15.08.2007 - Az: 2 Wx 85/07; OLG Frankfurt, 15.04.2008 - Az:
20 W 37/08).
Als mittellos ist ein Betreuter anzusehen, wenn sein Vermögen unter die Schongrenze der § 1836 c Ziffer 2 BGB, § 90 SGB XII abgesunken ist.
Zur Bestimmung der Vergütungshöhe für einen Betreuer ist auch bei einem mittellosen Betreuten auf dessen jeweiligen Vermögens- und Einkommensverhältnisse während des Abrechnungszeitraums abzustellen.
Die Vermögenssituation des Betreuten gehört wie die Dauer der Betreuung und der Aufenthaltsort des Betreuten zu den vergütungsrelevanten Umständen der Absätze 1 und 2 des
§ 5 VBVG. In diesen Vorschriften ist die Höhe der Vergütung für jeden einzelnen Betreuungsmonat geregelt.
Der Bezug auf einzelne Betreuungsmonate ist in beiden Absätzen eindeutig gegeben. Die Gesetzessystematik des § 5 VBVG knüpft gerade nicht daran an, ob die Vergütung von dem Betreuten selbst oder von der Staatskasse zu zahlen ist.
Vielmehr spricht gerade die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG dafür, auf die Umstände zum Zeitpunkt der Betreuertätigkeit abzustellen. Satz 2 nimmt für den Fall einer Änderung im Laufe eines Abrechnungsmonats alle Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken in Bezug, und damit auch den Umstand der Mittellosigkeit.