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Verlängerung der Betreuung ohne Sachverständigengutachten: Voraussetzungen und Grenzen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Bestellung eines Betreuers kann ohne neues Gutachten verlängert werden, wenn persönliche Anhörung und ärztliches Zeugnis ergeben, dass sich der Betreuungsbedarf offensichtlich nicht verringert hat. Dies gilt auch bei einer Verlagerung des Aufgabenkreises, solange diese keine substanzielle Erweiterung darstellt. Die Ermächtigung des Betreuers zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht setzt dagegen die gesonderte Feststellung voraus, dass das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt.

Voraussetzungen für die Verlängerung der Betreuung ohne neues Gutachten

Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers kann nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG von der erneuten Einholung eines Gutachtens abgesehen werden. Voraussetzung ist, dass sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat. Eine förmliche Beweisaufnahme nach § 280 Abs. 1 FamFG ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Die Verfahrenserleichterung greift grundsätzlich nicht, wenn die Verlängerung zugleich mit einer Erweiterung der Aufgabenkreise verbunden ist. Insoweit handelt es sich um die erstmalige Anordnung der Betreuung für den erweiterten Aufgabenkreis, die sich auf ein förmliches Gutachten nach § 280 FamFG stützen muss. Nach § 293 Abs. 2 FamFG gilt dies jedoch nur, wenn es sich um eine substanzielle Erweiterung handelt und sich dem früheren Gutachten nicht bereits entnehmen lässt, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung auch zur eigenständigen Erledigung dieser Angelegenheit nicht mehr in der Lage ist.

Eine bloße Verlagerung des Betreuungsbedarfs auf dieselbe Bedarfskategorie unter veränderten Rahmenbedingungen genügt dafür nicht. Vorliegend waren Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Organisation und Kontrolle der häuslichen Versorgung bereits vom ursprünglichen Aufgabenkreis umfasst. Nach einem Schlaganfall und dem Umzug in ein Pflegeheim verlagerte sich der Bedarf lediglich auf den Abschluss, die Änderung und die Kontrolle eines Heimpflegevertrags. Damit werden im Kern dieselben Bedürfnisse abgedeckt wie zuvor im häuslichen Umfeld. Da sich aus dem früheren Gutachten bereits ergab, dass die Betroffene auch ihre Heimangelegenheiten nicht eigenständig besorgen kann, genügte ein ärztliches Zeugnis.

Für die Bestimmung der Aufgabenkreise gilt § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB: Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Maßgeblich ist die konkrete, gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen (vgl. BGH, 06.07.2011 - Az: XII ZB 80/11). Es genügt, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (BGH, 21.01.2015 - Az: XII ZB 324/14).

Ist das ärztliche Zeugnis den Beteiligten im ersten Rechtszug nicht bekannt gegeben worden, wird das rechtliche Gehör gleichwohl gewahrt, wenn die Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren vollständige Akteneinsicht erlangen. Dies genügt für die Entscheidung des Beschwerdegerichts.

Welche Folgen hat ein nicht vorab beschiedener Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen?

Ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der unbeschieden gebliebene Ablehnungsantrag als unzulässig hätte verworfen werden müssen. Nach §§ 280 Abs. 1, 30 Abs. 1 FamFG iVm § 406 Abs. 2 ZPO ist der Antrag vor der Vernehmung des Sachverständigen, spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Ernennungsbeschlusses zu stellen. Später ist er nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller ohne Verschulden an der früheren Geltendmachung gehindert war. Werden Ablehnungsgründe aus dem Inhalt des Gutachtens hergeleitet, muss der Antrag unverzüglich nach Kenntnis des Grundes gestellt werden (vgl. BGH, 15.03.2005 - Az: VI ZB 74/04). Im konkreten Fall lagen zwischen der Übersendung des Gutachtens und dem Eingang des Ablehnungsgesuchs mehr als zwei Monate; der Antrag war daher verspätet.


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BGH, 06.07.2016 - Az: XII ZB 131/16

ECLI:DE:BGH:2016:060716BXIIZB131.16.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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