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Betreuerauswahl und der Wille des Betroffenen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Das Beschwerdegericht darf in einem Betreuungsverfahren dann nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene nicht mehr an seinem bei der erstinstanzlichen Anhörung geäußerten Wunsch, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, festhält und die Bestellung eines Berufsbetreuers vorzieht.

Erklärt der Betroffene, dass eine bestimmte Person nicht zum Betreuer bestellt werden soll, ist dieser Wille bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligte zu 4 wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Betreuung für ihren Vater, soweit diese sich auf den Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" erstreckt.

Der Betroffene leidet unter Demenz vom Typ Alzheimer. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen die Betreuung u.a. für den Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" angeordnet und den Beteiligten zu 1 zum Betreuer, die Beteiligte zu 2 zur "Zusatzbetreuerin" sowie die Beteiligte zu 3 zur "Ergänzungsbetreuerin" bestellt.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 4 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass die Übertragung des Aufgabenkreises "Vermögensangelegenheiten" auf die Beteiligten zu 1 und 2 aufgehoben wird. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 4 ihr Beschwerdeziel weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 4 ergibt sich aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Das Rechtsmittel ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

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