Ein
Betreuer ist für sein Amt dann nicht mehr geeignet, wenn konkrete Umstände es nahe legen, dass er entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, den ihm übertragenen
Aufgabenkreis zum Wohl des
Betreuten wahrzunehmen.
Der Betreuer kann in diesem Fall auch dann entlassen werden, wenn der Betreute dies nicht möchte oder wenn er mit dem Betreuer verwandt oder sonst mit ihm persönlich verbunden ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das
Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist (
§ 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB), d.h. wenn konkrete Umstände es nahelegen, dass der Betreuer nicht willens oder nicht in der Lage ist, den ihm übertragenen Aufgabenkreis zum Wohl des Betreuten wahrzunehmen.
Der Grund hierfür kann in der Person des Betreuers, insbesondere in seinen physischen oder psychischen Eigenschaften, wie auch in den Verhältnissen liegen.
Ein entgegenstehender Wille des Betreuten oder verwandtschaftliche und sonstige persönliche Bindungen hindern die Entlassung nicht, da es dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen würde, bliebe der Betreuer trotz fehlender Gewährleistung seiner Eignung im Amt (vgl.
§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).
Erscheint ein weniger einschneidendes Mittel, wie etwa die Erteilung von Weisungen (vgl.
§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 1837 BGB), geeignet, den Betreuer zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes zu veranlassen, hat das Vormundschaftsgericht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst hiervon Gebrauch zu machen.
Die Beurteilung, ob die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, obliegt dem Tatrichter. Das Rechtsbeschwerdegericht kann dessen Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen.