Im vorliegenden Fall litt eine langjährig Betreute seit mehr als 20 Jahren an Chorea Huntington („Veitstanz“), wobei die Tochter der Betroffenen neben der Berufsbetreuerin als weitere Betreuerin für den Bereich der Gesundheitsfürsorge bestellt wurde, in dem beide Betreuerinnen jeweils allein vertretungsberechtigt waren.
Da sich der Gesundheitszustand verschlechterte, beantragte die Berufsbetreuerin die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der PEG-Sondenernährung.
Die Zusatzbetreuerin hatte indes eine ablehnende Haltung. Dies führt jedoch alleine nicht notwendigerweise zu ihrer Ungeeignetheit als Zusatzbetreuerin. Es kommt vielmehr auf die näheren Umstände, insbesondere die medizinische Indikation für derartige Maßnahmen und gegebenenfalls den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen an.
In der Regel liegt die Ursache in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt.
Da sich der Gesundheitszustand verschlechterte, beantragte die Berufsbetreuerin die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der PEG-Sondenernährung.
Die Zusatzbetreuerin hatte indes eine ablehnende Haltung. Dies führt jedoch alleine nicht notwendigerweise zu ihrer Ungeeignetheit als Zusatzbetreuerin. Es kommt vielmehr auf die näheren Umstände, insbesondere die medizinische Indikation für derartige Maßnahmen und gegebenenfalls den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen an.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Betreuer ist zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist, oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908b Abs. 1 S. 1 BGB). Die mangelnde Eignung ist ein vom Gesetz besonders hervorgehobener Grund für die Entlassung.In der Regel liegt die Ursache in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt.
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