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Betreuerwechsel wegen Verdachts auf Veruntreuung: Strafantrag trotz fehlendem Aufgabenbereichs wirksam

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Berechtigung eines Betreuers zur Stellung eines Strafantrags kann sich auch ohne ausdrückliche Übertragung aus dem Betreuungsbeschluss ergeben, wenn die Betreuerbestellung gerade wegen des Verdachts strafbarer Handlungen zum Nachteil des Betreuten erfolgt. Ein so gestellter Strafantrag ist wirksam und steht der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Untreue zum Nachteil eines Angehörigen nicht entgegen.

Strafantrag wegen Untreue zum Nachteil eines Angehörigen durch Betreuer

Untreue zum Nachteil eines Angehörigen ist nach § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 247 StGB nur auf Strafantrag verfolgbar. Es handelt sich um ein sogenanntes echtes Antragsdelikt: Der Antrag kann nicht durch die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ersetzt werden. Fehlt ein wirksamer Strafantrag, besteht ein Verfahrenshindernis, und das Verfahren ist einzustellen.

Streitig war im vorliegenden Fall, ob ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich „Vermögenssorge“ übertragen wurde, wirksam Strafantrag stellen kann, obwohl ihm die „Vertretung in Strafverfahren“ nicht ausdrücklich zugewiesen wurde. Konkret ging es um Untreuehandlungen zum Nachteil einer an Demenz erkrankten Seniorin, begangen durch ihren Sohn und ihre Enkelin, die zeitweise selbst als Betreuer bzw. Bevollmächtigte tätig waren. Nach Aufdeckung erheblicher Kontoabflüsse wurde ein Rechtsanwalt als weiterer Betreuer für die Vermögenssorge bestellt, der anschließend Strafantrag stellte.

Nach § 77 Abs. 1 StGB steht das Antragsrecht zunächst grundsätzlich dem Verletzten zu. Ist dieser geschäftsunfähig, kann der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen, § 77 Abs. 3 StGB. Konnte die verletzte Person aufgrund ihrer Erkrankung von den Taten keine Kenntnis erlangen und innerhalb der Antragsfrist des § 77b StGB nicht selbst im Zustand der Geschäftsfähigkeit Antrag stellen, kommt es auf die Antragsbefugnis des Vertreters an.

Tatverdächtige Bevollmächtigte oder Betreuer sind von der Vertretung bei der Stellung eines Strafantrags ausgeschlossen. Dies folgt aus dem hinter § 181 BGB stehenden allgemeinen Grundsatz, dass die Vertretungsbefugnis entfällt, wenn der Vertreter Gegner des Vertretenen ist (vgl. BayObLG, 15.06.1956 - Az: RReg 3 St 124/56; OLG Celle, 21.02.2012 - Az: 32 Ss 8/12). Dies steht im Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 77 Abs. 2 Satz 3 StGB.

Genügt der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ für einen Strafantrag des Betreuers?

Die Stellung eines Strafantrags ist die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts. Einem Betreuer, der höchstpersönliche Rechte des Betreuten im Strafverfahren wahrnehmen will, muss daher grundsätzlich der Aufgabenkreis „Vertretung in Strafverfahren“ übertragen sein (vgl. BGH, 03.12.2019 - Az: 2 StR 155/19). Weder die allgemeine Übertragung der „Vermögenssorge“ noch der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ verleiht automatisch die Befugnis zur Strafantragstellung, auch wenn sich die Straftat gegen das Vermögen des Betreuten richtet (OLG Celle, a.a.O.).

Kann sich die Antragsbefugnis aus dem Betreuungsbeschluss ergeben?

Die Erstreckung des Aufgabenkreises auf die Strafantragstellung kann auch darin liegen, dass sich die Notwendigkeit der gesetzlichen Betreuung gerade aus der Möglichkeit der Aufdeckung strafrechtlich relevanter Vorwürfe ergibt (vgl. BGH, 29.07.2014 - Az: 5 StR 46/14; BGH, 03.12.2019 - Az: 2 StR 155/19). Maßgeblich für die Auslegung des Bestellungsbeschlusses ist dessen Wortlaut einschließlich der Beschlussgründe.


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BayObLG, 01.10.2026 - Az: 206 StRR 118/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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