Die Anordnung, Erweiterung oder Einschränkung des Aufgabenkreises einer Betreuung erfolgt ausschließlich im Interesse der betroffenen Person - nicht im Interesse des Betreuers. Wird die vom Betreuer beantragte Erweiterung seines Aufgabenkreises abgelehnt, ist er dadurch nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt und daher nicht beschwerdeberechtigt. Ein eigenes Beschwerderecht steht dem Betreuer nur zu, wenn er bei fortbestehender Betreuung aus seinem Amt entlassen wird.
Die Anordnung einer Betreuung sowie die Bestimmung des Aufgabenkreises erfolgen ebenso wie deren spätere Aufhebung oder Einschränkung ausschließlich im Interesse der betroffenen Person. Der Betreuer nimmt hierbei kein eigenes, sondern ein fremdnütziges Amt wahr. Aus diesem Grund vermittelt die betreuungsgerichtliche Entscheidung über Bestand und Umfang der Betreuung dem Betreuer grundsätzlich keine eigene Rechtsposition, deren Beeinträchtigung eine Beschwerdebefugnis begründen könnte.
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn nicht die Betreuung als solche, sondern lediglich deren Umfang - etwa durch Erweiterung des Aufgabenkreises - zur Entscheidung steht. Lehnt das Betreuungsgericht die vom Betreuer beantragte Erweiterung seines Aufgabenkreises ab, wird der Betreuer dadurch nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Denn auch die Frage, welche Angelegenheiten von der Betreuung erfasst werden, richtet sich ausschließlich nach den Interessen der betroffenen Person und nicht nach denen des Betreuers.
Vorliegend hatte der Betreuer beantragt, seinen Aufgabenkreis um den Bereich der Wohnungsangelegenheiten einschließlich eines Rechts auf Zugang zur Wohnung zu erweitern, um im Rahmen eines Wasserschadens Zutritt zur Wohnung der betroffenen Person zu erlangen. Das Amtsgericht lehnte diese Erweiterung mangels Rechtsgrundlage für eine zwangsweise Öffnung der Wohnung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betreuers wurde als unzulässig verworfen, da ihm insoweit keine eigene Rechtsbeeinträchtigung zustand.
Wann besteht eine Beschwerdebefugnis des Betreuers?
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung nur demjenigen zu, der durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Für Betreuer ist entsprechend zu klären, ob und in welchem Umfang ihnen eine solche eigene Rechtsbeeinträchtigung zusteht, wenn Entscheidungen über die Ausgestaltung der von ihnen geführten Betreuung getroffen werden.Die Anordnung einer Betreuung sowie die Bestimmung des Aufgabenkreises erfolgen ebenso wie deren spätere Aufhebung oder Einschränkung ausschließlich im Interesse der betroffenen Person. Der Betreuer nimmt hierbei kein eigenes, sondern ein fremdnütziges Amt wahr. Aus diesem Grund vermittelt die betreuungsgerichtliche Entscheidung über Bestand und Umfang der Betreuung dem Betreuer grundsätzlich keine eigene Rechtsposition, deren Beeinträchtigung eine Beschwerdebefugnis begründen könnte.
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn nicht die Betreuung als solche, sondern lediglich deren Umfang - etwa durch Erweiterung des Aufgabenkreises - zur Entscheidung steht. Lehnt das Betreuungsgericht die vom Betreuer beantragte Erweiterung seines Aufgabenkreises ab, wird der Betreuer dadurch nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Denn auch die Frage, welche Angelegenheiten von der Betreuung erfasst werden, richtet sich ausschließlich nach den Interessen der betroffenen Person und nicht nach denen des Betreuers.
Vorliegend hatte der Betreuer beantragt, seinen Aufgabenkreis um den Bereich der Wohnungsangelegenheiten einschließlich eines Rechts auf Zugang zur Wohnung zu erweitern, um im Rahmen eines Wasserschadens Zutritt zur Wohnung der betroffenen Person zu erlangen. Das Amtsgericht lehnte diese Erweiterung mangels Rechtsgrundlage für eine zwangsweise Öffnung der Wohnung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betreuers wurde als unzulässig verworfen, da ihm insoweit keine eigene Rechtsbeeinträchtigung zustand.
Kann sich der Betreuer auf eine Beeinträchtigung seiner Amtsausübung berufen?
Auch der Einwand, durch die Ablehnung der Erweiterung werde die effektive Ausübung des bereits übertragenen Aufgabenkreises behindert, begründet keine eigene Rechtsbeeinträchtigung. Die Amtsausübung eines Betreuers ist von vornherein auf den Rahmen des angeordneten Aufgabenkreises beschränkt. Umfasst dieser eine bestimmte Befugnis - etwa ein Zutrittsrecht zur Wohnung - nicht, betrifft die begehrte Erweiterung nicht die Ausübung des Amtes innerhalb der bestehenden Aufgabenbereiche, sondern eine Erweiterung der Kompetenzen über den bisherigen Aufgabenkreis hinaus. Deren Ablehnung berührt keine eigenen Rechte des Betreuers.Wann ist der Betreuer ausnahmsweise in eigenen Rechten betroffen?
Eine eigene Rechtsbeeinträchtigung des Betreuers im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG liegt nur dann vor, wenn er bei Fortdauer der Betreuung aus dem Betreueramt entlassen wird. In diesem Fall wird unmittelbar in die eigene Rechtsstellung des Betreuers als Amtsinhaber eingegriffen, sodass ihm insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (vgl. BGH, 17.12.2025 - Az: XII ZB 291/25).Wie ist das Verhältnis zum Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu beurteilen?
Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Aufgabenkreises um Zugangsrechte zur Wohnung ist zudem das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG zu beachten. Allein die Anordnung des Aufgabenbereichs der Wohnungsangelegenheiten verleiht einem Betreuer nicht das Recht, die Wohnräume der betroffenen Person auch ohne oder gegen deren Willen zu betreten. Ob einem Betreuer ein Recht zum zwangsweisen Zutritt durch ausdrückliche gerichtliche Anordnung eingeräumt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Voraussetzung hierfür wäre in jedem Fall eine über die bloße Wohnungsangelegenheit hinausgehende Erweiterung des Aufgabenkreises.
BGH, 08.07.2026 - Az: XII ZB 72/26
ECLI:DE:BGH:2026:080726BXIIZB72.26.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


