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Ehegatte als Betreuer - Wunsch des Betroffenen kann nicht ohne Weiteres übergangen werden

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Möchte das Gericht den vom Betreuten in einer Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung gewünschten Ehegatten wegen Zweifeln an dessen Eignung als Betreuer übergehen, muss es diesen zuvor mit den entsprechenden Vorwürfen konfrontieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unterbleibt diese Anhörung, verletzt die Entscheidung den Amtsermittlungsgrundsatz und ist aufzuheben.

Welche Rolle spielt der Wunsch des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers?

Nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB ist dem Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, es sei denn, diese Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. An einen solchen Wunsch werden nur geringe Anforderungen gestellt: Weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit sind in der Regel erforderlich, ebenso wenig muss der Vorschlag ernsthaft, eigenständig gebildet oder dauerhaft sein. Es genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Ein solcher Wunsch kann bereits vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert werden, beispielsweise im Rahmen einer Betreuungsverfügung.

Vorliegend hatte der Betroffene seiner Ehefrau bereits im Jahr 2017 eine Vorsorgevollmacht erteilt, die zugleich eine Betreuungsverfügung enthielt, wonach die Ehefrau als Betreuerin bestellt werden sollte, falls trotz der Vollmacht eine rechtliche Betreuung erforderlich werden sollte.

Wann ist ein Angehöriger als Betreuer ungeeignet?

Ein zur Übernahme der Betreuung bereiter Angehöriger kann grundsätzlich nur dann zugunsten eines beruflichen Betreuers übergangen werden, wenn er hierfür nicht geeignet ist. Nicht geeignet für eine konkrete Betreuung ist nach § 1816 Abs. 1 BGB, wer nicht willens oder in der Lage ist, im gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis nach Maßgabe des § 1821 BGB die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und adäquat umzusetzen sowie in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten.

Von einer fehlenden persönlichen Eignung ist insbesondere auszugehen, wenn das Gericht anhand konkreter Tatsachen erhebliche Interessenkonflikte feststellt oder ein Missbrauch eines zur betroffenen Person bestehenden Vertrauensverhältnisses durch den potentiellen Betreuer zu befürchten ist. Besteht danach die konkrete Gefahr, dass die als Betreuer in Betracht kommende Person nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung nach Maßgabe des § 1821 BGB zu führen, ist von ihrer Bestellung mangels Eignung abzusehen.

Welche verfahrensrechtlichen Anforderungen gelten für die Ablehnung des vorgeschlagenen Angehörigen?

Die dargestellte rechtliche Gewichtung stellt besondere Anforderungen an die tatrichterliche Ermittlungspflicht. Gründe, die möglicherweise in der Person des vom Betroffenen benannten Ehegatten liegen, kann der Tatrichter nur dann verlässlich feststellen, wenn er diesem zuvor Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG), wenn die Eignung oder Redlichkeit der benannten Person ausdrücklich in Zweifel gezogen wird und sich das Gericht hierbei auf Mitteilungen Dritter stützt, ohne den als Betreuer vorgeschlagenen Ehegatten zuvor zu diesen Tatsachen anzuhören.

Im zu entscheidenden Fall stützte das Beschwerdegericht seine Zweifel an der Eignung der Ehefrau unter anderem auf ein bestehendes Hausverbot im Pflegeheim, eine vergleichsweise vereinbarte Kommunikationsbeschränkung gegenüber dem Pflegepersonal, Angaben aus Sozialberichten der Betreuungsbehörde sowie eine ohne Abstimmung mit dem Betreuer erfolgte Kündigung des Heimvertrags. Eine vorherige Anhörung der Ehefrau zu diesen Vorwürfen war jedoch nicht erfolgt.

Welche Rechtsfolge hat die unterbliebene Anhörung?

Übergeht die gerichtliche Überzeugungsbildung den in einer Betreuungsverfügung geäußerten Wunsch des Betroffenen, setzt dies verfahrensrechtlich voraus, dass die als ungeeignet angesehene Person zunächst mit den Mitteilungen Dritter konfrontiert wird, auf die das Gericht seine Zweifel stützen will, und ihr Gelegenheit zur Äußerung gegenüber dem Gericht eingeräumt wird. Fehlt es hieran, sind die an eine ermessensfehlerfreie amtswegige Tatsachenermittlung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt.

Eine unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht ergangene Beschwerdeentscheidung ist aufzuheben; die Sache ist zur Nachholung der unterbliebenen Anhörung sowie zur erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.


BGH, 18.03.2026 - Az: XII ZB 409/25

ECLI:DE:BGH:2026:180326BXIIZB409.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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