Der
Betreuer nahm eine
Schenkung in Höhe von je 40.000,- € namens der
Betreuten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vor, weil ein Sohn der Betreuten sich nach in einer finanziellen Notsituation befand, die einer Privatinsolvenz geführt hätte, wenn er die Schenkung nicht erhalten hätte. Die betreute Schenkerin dagegen lebte in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen trotz Schenkung.
Strittig war, ob es sich hier um eine zulässige Anstandsschenkung handelte. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls war dies hier zu bejahen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß §§
1902,
1901 BGB vertritt der Betreuer den Betroffenen in dem übertragenen
Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich. Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betroffenen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften rechtlich zu besorgen. Dabei hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.
Diese umfassende Vertretungsmacht des Betreuers ist lediglich in bestimmten Fällen gesetzlich beschränkt.
So bedarf der Betreuer gemäß
§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m.
§ 1812 BGB zur Verfügung über eine Forderung des Betroffenen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Nach Maßgabe von § 1908 i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1804 BGB darf der Betreuer keine Schenkungen in Vertretung des Betroffenen vornehmen. Ausgenommen hiervon sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird sowie Gelegenheitsgeschenke, die dem Wunsch des Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen üblich sind. Das Verbot der Schenkung erfasst grundsätzlich sowohl das Verpflichtungs-als auch das Verfügungsgeschäft. Die Schenkung als solche bedarf – wenn sie zulässig ist – keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Genehmigungsbedürftig ist allein die Verfügung des Betreuers über das Sparvermögen. Ist – wie vorliegend – die Zulässigkeit der Schenkung indes fraglich und im Streit, kann der Betreuer gleichwohl nach Maßgabe von § 1908 i Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 1837 BGB eine Entscheidung des Betreuungsgerichts beantragen.
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