Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 392.705 Anfragen

§ 1812 Aufhebung und Ende der Pflegschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.

(2) Die Pflegschaft endet mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft, im Falle der Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung.

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.705 Beratungsanfragen

Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet.
Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...

Verifizierter Mandant

Meine Frage wurde schnell und fachkundig beantwortet. Ich bin sehr zufrieden.

Verifizierter Mandant