Die gesetzliche Form der Einlegung der Beschwerde durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gemäß
§ 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde zur Niederschrift des zuständigen Richters eingelegt und die Einlegung von diesem protokolliert wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht hat für den Betroffenen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eine
Betreuung mit dem
Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Abschluss von Verträgen jeglicher Art, Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung und unterbringungsähnliche Maßnahmen und Vermögenssorge eingerichtet sowie die Beteiligte zu 1 zur
Betreuerin bestellt. Es hat zudem einen auf die Vermögenssorge bezogenen
Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
Dagegen hat der Betroffene Einwände erhoben, die von den Vorinstanzen als Beschwerde betrachtet worden sind. Das Landgericht hat einen Verfahrenspfleger bestellt und die Beschwerde sodann ohne erneute Anhörung zurückgewiesen. Mit der von ihm eingelegten Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Einrichtung der Betreuung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung ist, wie der Betroffene mit Recht rügt, verfahrensfehlerhaft ergangen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.