Wenn ein
Betreuter sich weigert, die zugewiesene Einrichtung aufzusuchen, und sich körperlich gegen eine Einweisung sperrt, stellt sich die Frage: Wer darf ihn zwingen, und unter welchen Voraussetzungen? Die Antwort findet sich im Verfahrensrecht, insbesondere in
§ 326 FamFG. Die Vorschrift präzise, wer im Rahmen einer Unterbringungsmaßnahme zur Unterstützung verpflichtet ist, wann unmittelbarer Zwang zulässig ist und wo die Grenzen dieser einschneidenden Maßnahme liegen.
Kein Zwangsrecht des Betreuers
Der rechtliche
Betreuer darf den Betreuten nicht eigenmächtig mit körperlicher Gewalt zum Unterbringungsort bringen. Ein eigenes Zwangsrecht steht ihm nicht zu. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine gerichtliche Genehmigung der
Unterbringung nach
§ 1831 BGB vorliegt. Der Betreuer ist zwar befugt, die Unterbringung zu beantragen und nach gerichtlicher Genehmigung zu veranlassen - die körperliche Durchsetzung ist jedoch nicht seine Aufgabe und liegt außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse.
Betreuungsbehörde als zuständige Stelle
Für die praktische Umsetzung der Zuführung ist die Betreuungsbehörde zuständig. Gemäß § 326 Abs. 1 FamFG hat sie den Betreuer bei der Zuführung des Betreuten zum Unterbringungsort zu unterstützen. Die Behörde handelt dabei auf Ersuchen des Betreuers und im Rahmen der gerichtlich genehmigten Maßnahme.
Die Aufgaben der Betreuungsbehörde enden in dem Moment, in dem der Betroffene in der Unterbringungseinrichtung angekommen ist. Was innerhalb der Einrichtung geschieht, fällt nicht mehr in ihren Zuständigkeitsbereich - § 326 Abs. 1 FamFG ist auf eine Verlegung innerhalb derselben Einrichtung nicht anwendbar. Für Maßnahmen innerhalb des Hauses ist das Personal der Unterbringungseinrichtung verantwortlich (LG Wiesbaden, 22.07.2019 - Az:
4 T 217/19).
Gewalt nur mit ausdrücklicher gerichtlicher Genehmigung
Wenn der Betreute Widerstand leistet, darf die Betreuungsbehörde nicht ohne Weiteres körperlichen Zwang einsetzen. Gemäß § 326 Abs. 2 FamFG kann das
Betreuungsgericht der Betreuungsbehörde die Anwendung von Gewalt ausdrücklich gestatten. Erst eine solche gerichtliche Anordnung schafft die Grundlage für einen unmittelbaren Zwangseinsatz.
Liegt eine entsprechende Gerichtsentscheidung vor, darf die Betreuungsbehörde auch polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Mitwirkung der Polizei richtet sich ergänzend nach den Polizeigesetzen der jeweiligen Bundesländer. Erfolgt eine Zwangsmaßnahme ohne die erforderliche gerichtliche Genehmigung, kann dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zustehen.
Wohnungszutritt bei Gefahr im Verzug
Eine praktisch bedeutsame Sonderregel enthält § 326 Abs. 3 FamFG. Seit dem 1. Januar 2013 ist die Betreuungsbehörde bei Gefahr im Verzug berechtigt, eigenständig über die Öffnung der Wohnung zu entscheiden. Diese Regelung gilt insbesondere dann, wenn das Gericht zwar die Gewaltanwendung gegenüber Personen genehmigt hat, die Wohnungsöffnung aber - beispielsweise versehentlich - nicht ausdrücklich mit angeordnet wurde.
Die eigenständige Entscheidungsbefugnis beschränkt sich jedoch ausschließlich auf die Wohnungsöffnung. Die Anwendung von Gewalt gegenüber Personen bleibt in jedem Fall der vorherigen gerichtlichen Genehmigung nach § 326 Abs. 2 FamFG vorbehalten.
Grenzen der Zuführungsbefugnis
Nicht jede Situation, in der ein Betreuter an einen anderen Ort gebracht werden soll, wird von § 326 FamFG erfasst. Die Vorschrift setzt eine genehmigte Unterbringungsmaßnahme voraus. Für die zwangsweise Verbringung in ein offenes
Heim - also eine Einrichtung ohne geschlossenen Charakter - besteht keine gesetzliche Grundlage; § 326 Abs. 2 FamFG kann hierauf nicht entsprechend angewendet werden (vgl. BGH, 11.10.2000 - Az:
XII ZB 69/00).
Ebenso ist § 326 Abs. 1 FamFG nicht auf die Zuführung zu einer ambulanten oder offen stationären
Behandlung anwendbar. Eine medizinische Zwangsbehandlung auf einer offenen Krankenstation ist außerhalb einer geschlossenen Unterbringung unzulässig (vgl. AG Freising, 27.10.2011 - Az:
XVII 319/04).
Zuführung bei Verlegung in eine andere Einrichtung
Befindet sich der Betreute bereits in einer geschlossenen Einrichtung und soll er in eine andere verlegt werden, gilt § 326 FamFG grundsätzlich weiter. Die örtlich zuständige Behörde hat den Betreuer nach § 326 Abs. 1 FamFG auch bei einer solchen Verlegung von einer genehmigten Unterbringungseinrichtung in eine andere zu unterstützen; das Gericht kann erforderlichenfalls auch hier nach § 326 Abs. 2 FamFG die Anwendung von Gewalt anordnen (vgl. LG Hannover, 09.09.2019 - Az:
4 T 70/19).
Einstweilige Anordnung und Verfahrensfristen
In der Praxis erfolgt die Unterbringungsgenehmigung häufig zunächst im Wege einer einstweiligen Anordnung nach §§
331,
332 FamFG. Auf diese Weise kann die Unterbringung für maximal sechs Wochen genehmigt werden. Nach Anhörung eines Sachverständigen gemäß
§ 333 FamFG lässt sich diese Frist auf insgesamt drei Monate verlängern. Die gleichen Fristen gelten auch dann, wenn kein Betreuer bestellt ist und das Betreuungsgericht die Unterbringung selbst nach
§ 1867 BGB verfügt.
Die endgültige Unterbringungsgenehmigung nach
§ 329 Abs. 1 FamFG darf in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Nur wenn bereits absehbar ist, dass die Unterbringung langfristig notwendig sein wird, kann das Gericht eine Genehmigung für bis zu zwei Jahre erteilen - dies bedarf einer besonderen Begründung. Bei jeder Verlängerung nach § 329 Abs. 2 FamFG sind dieselben Verfahrensschritte zu durchlaufen wie bei der erstmaligen Anordnung.
In jeder Unterbringungsentscheidung hat das Gericht abzuwägen, ob die Gefährdung eigener oder fremder Rechtsgüter eine Freiheitsbeschränkung rechtfertigt und ob die Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.
Kosten der Zuführung
Die durch die Unterstützung der Betreuungsbehörde entstehenden Kosten - etwa für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür - hat nach überwiegender Auffassung die Betreuungsbehörde selbst zu tragen.
Davon zu unterscheiden sind die Kosten einer Vorführung, die im Auftrag des Betreuungsgerichts erfolgt - etwa zur Anhörung nach
§ 278 Abs. 5 FamFG oder zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach
§ 283 FamFG. In diesen Fällen werden der Betreuungsbehörde die Kosten durch das Gericht erstattet (vgl. OLG Köln, 26.07.2004 - Az:
16 Wx 119/04). Für Türöffnungskosten im Rahmen einer Vorführung - nicht der Zuführung - hat der BGH klargestellt, dass diese von der Betreuungsbehörde selbst zu tragen sind (vgl. BGH, 25.11.2015 - Az:
XII ZB 105/13). Ob diese Grundsätze entsprechend auch für Türöffnungskosten im Rahmen der Zuführung gelten, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden.