Türöffnungskosten, welche der Betreuungsbehörde anlässlich der Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung entstehen, hat diese selbst zu tragen.
Der Entscheidung lag folgendes Sachverhalt zugrunde:
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 regte die Betreuungsbehörde die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an. Dabei äußerte sie die Besorgnis, der Betroffene werde sich aller Voraussicht nach der Begutachtung durch einen Sachverständigen entziehen. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Zuführung des Betroffenen zum Zweck der Begutachtung an. Die Betreuungsbehörde wurde ermächtigt, bei der Zuführung Gewalt anzuwenden, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und sich der Hilfe der polizeilichen Vollzugsorgane zu bedienen.
Der Entscheidung lag folgendes Sachverhalt zugrunde:
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 regte die Betreuungsbehörde die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an. Dabei äußerte sie die Besorgnis, der Betroffene werde sich aller Voraussicht nach der Begutachtung durch einen Sachverständigen entziehen. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Zuführung des Betroffenen zum Zweck der Begutachtung an. Die Betreuungsbehörde wurde ermächtigt, bei der Zuführung Gewalt anzuwenden, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und sich der Hilfe der polizeilichen Vollzugsorgane zu bedienen.
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BGH, 25.11.2015 - Az: XII ZB 105/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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