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Verlegung in eine andere Unterbringungseinrichtung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei der Verlegung von einer genehmigten (und bereits vollzogenen) geschlossenen Unterbringungseinrichtung zu einer anderen Unterbringungseinrichtung muss die örtliche zuständige Behörde den Betreuer unterstützen (§ 326 Abs. 1 FamFG).

Erforderlichenfalls ist Gewalt anwenden, wenn das Gericht dies nach § 326 Abs. 2 FamFG anordnet (entgegen LG Bielefeld, 27.07.2017 - Az: 23 T 452/17).


LG Wiesbaden, 22.07.2019 - Az: 4 T 217/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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