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Verlegung in eine andere Unterbringungseinrichtung
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Bei der Verlegung von einer genehmigten (und bereits vollzogenen) geschlossenen
Unterbringungseinrichtung zu einer anderen Unterbringungseinrichtung muss die örtliche zuständige Behörde den
Betreuer unterstützen (
§ 326 Abs. 1 FamFG).
Erforderlichenfalls ist Gewalt anwenden, wenn das Gericht dies nach § 326 Abs. 2 FamFG anordnet (entgegen LG Bielefeld, 27.07.2017 - Az: 23 T 452/17).
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