1. § 326 Abs. 1 FamFG ist keine Befugnis zur Zuführung zu einer ambulanten bzw. offen stationären Behandlung eines Betreuten.
2. Eine medizinische Zwangsbehandlung eines Betreuten auf einer offenen Krankenstation ist außerhalb einer geschlossenen Unterbringung unzulässig.
2. Eine medizinische Zwangsbehandlung eines Betreuten auf einer offenen Krankenstation ist außerhalb einer geschlossenen Unterbringung unzulässig.
AG Freising, 27.10.2011 - Az: XVII 319/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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