Als personenbedingte Gründe im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kommen solche Umstände in Betracht, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden „Störquelle“ beruhen. Eine personenbedingte Kündigung kann insbesondere dann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, jedoch nicht von ihm verschuldet sein müssen, zu der nach dem Arbeitsvertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist (vgl. BAG, 05.06.2008 - Az: 2 AZR 984/06). In diesen Fällen liegt regelmäßig eine schwere und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses vor, der der Arbeitgeber mit einer ordentlichen Kündigung begegnen kann, sofern keine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht.
Der Verlust der Fahrerlaubnis stellt bei einem Kraftfahrer einen anerkannten personenbedingten Kündigungsgrund dar und kann sogar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Der Verlust des Führerscheins führt zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Ohne Führerschein darf der Arbeitnehmer im Straßenverkehr nicht eingesetzt werden. Die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Kraftfahrer kann nicht mehr erbracht werden, da sie aufgrund des Verlustes der Fahrerlaubnis rechtlich unmöglich geworden ist. Diese rechtliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung rechtfertigt grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers abzuwägen. Zugunsten des Arbeitnehmers sind dabei Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten, eine eventuelle Schwerbehinderung sowie die Schwierigkeit, eine neue Anstellung zu finden, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sprachen für den Arbeitnehmer eine Betriebszugehörigkeit von etwa dreizehneinhalb Jahren, eine erhebliche Erkrankung, das fortgeschrittene Alter, die Schwerbehinderung sowie Unterhaltspflichten gegenüber Ehefrau und Sohn.
Auf der anderen Seite ist zugunsten des Arbeitgebers zu gewichten, dass der Arbeitnehmer den Verlust der Fahrerlaubnis schuldhaft durch eine private Trunkenheitsfahrt mit 1,36 Promille Blutalkoholkonzentration verursacht hat. Als Berufskraftfahrer muss sich der Arbeitnehmer der Gefahren und Risiken von Alkohol am Steuer in besonderem Maße bewusst sein. Er weiß, dass er dadurch nicht nur andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, sondern auch seine eigene Gesundheit und seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Besonders schwer wiegt das verantwortungslose Handeln, wenn der Betroffene sich nach einer schweren Erkrankung in der Wiedereingliederungsphase befindet und an extremem Untergewicht leidet.
Der Verlust der Fahrerlaubnis stellt bei einem Kraftfahrer einen anerkannten personenbedingten Kündigungsgrund dar und kann sogar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Der Verlust des Führerscheins führt zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Ohne Führerschein darf der Arbeitnehmer im Straßenverkehr nicht eingesetzt werden. Die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Kraftfahrer kann nicht mehr erbracht werden, da sie aufgrund des Verlustes der Fahrerlaubnis rechtlich unmöglich geworden ist. Diese rechtliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung rechtfertigt grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers abzuwägen. Zugunsten des Arbeitnehmers sind dabei Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten, eine eventuelle Schwerbehinderung sowie die Schwierigkeit, eine neue Anstellung zu finden, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sprachen für den Arbeitnehmer eine Betriebszugehörigkeit von etwa dreizehneinhalb Jahren, eine erhebliche Erkrankung, das fortgeschrittene Alter, die Schwerbehinderung sowie Unterhaltspflichten gegenüber Ehefrau und Sohn.
Auf der anderen Seite ist zugunsten des Arbeitgebers zu gewichten, dass der Arbeitnehmer den Verlust der Fahrerlaubnis schuldhaft durch eine private Trunkenheitsfahrt mit 1,36 Promille Blutalkoholkonzentration verursacht hat. Als Berufskraftfahrer muss sich der Arbeitnehmer der Gefahren und Risiken von Alkohol am Steuer in besonderem Maße bewusst sein. Er weiß, dass er dadurch nicht nur andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, sondern auch seine eigene Gesundheit und seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Besonders schwer wiegt das verantwortungslose Handeln, wenn der Betroffene sich nach einer schweren Erkrankung in der Wiedereingliederungsphase befindet und an extremem Untergewicht leidet.
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LAG Hessen, 01.07.2011 - Az: 10 Sa 245/11
ECLI:DE:LAGHE:2011:0701.10SA245.11.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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