Erhebt ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber oder der Betriebsleitung schwerwiegende Vorwürfe wie Ausbeutung, Diskriminierung oder Menschenhandel, ohne diese auf Tatsachen stützen zu können, liegt eine erhebliche Ehrverletzung vor. Diese kann eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige einschlägige Abmahnung rechtfertigen, weil sich der Arbeitnehmer insoweit nicht auf die Meinungsfreiheit berufen kann.
Als Kündigungsgrund „an sich“ kommt neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die erhebliche Verletzung von Nebenpflichten in Betracht. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners verpflichtet. Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, kann je nach den Umständen des Einzelfalls und unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung ein erheblicher Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung der Arbeitgeberinteressen vorliegen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt (BAG, 08.05.2014 - Az: 2 AZR 249/13).
Schmähkritik genießt nicht den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, 30.05.2018 - Az: 1 BvR 1149/17). Eine Schmähung liegt vor, wenn jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung im Vordergrund steht. Wesentliches Merkmal ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BAG, 05.12.2019 - Az: 2 AZR 240/19). Auf bewusst falsche Tatsachenbehauptungen kann sich ein Arbeitnehmer ebenfalls nicht berufen, da sie vom Schutzbereich des Grundrechts nicht umfasst sind (BAG, 05.12.2019 - Az: 2 AZR 240/19).
Der Arbeitnehmer hatte eine Vielzahl schwerwiegender Vorwürfe erhoben, darunter Gesetzesverstöße und schwere Straftaten. Die Vorwürfe erfolgten in mehreren E-Mails und in einem Klageentwurf, also in mehrfacher Form, betrafen unterschiedliche Bereiche und richteten sich nicht nur an die Arbeitgeberin selbst, sondern auch an Beschäftigte des Franchisegebers und an das Arbeitsgericht. Tatsachen, auf die er diese Vorwürfe stützen konnte, trug er nicht vor. Dies galt insbesondere für den Vorwurf einer defekten Maschine, zu dem die zuständige Arbeitsschutzbehörde bei einer vorangegangenen Kontrollbegehung keine Beanstandung erhoben hatte, sowie für den Vorwurf der Verletzung der Unantastbarkeit der Wohnung, bei dem keine konkrete Handlung der Arbeitgeberin benannt wurde.
Damit waren die Grenzen zur unzulässigen Schmähkritik überschritten. Im Vordergrund stand die Diffamierung der Arbeitgeberin und ihrer Betriebsleitung, nicht eine sachliche Auseinandersetzung. Die Unterstellung krimineller Machenschaften wie Menschenhandel stellt eine grobe Beleidigung dar. Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer in einer E-Mail ankündigte, die Arbeitgeberin werde sich „für den Menschenhandel verantworten“, wurde als Drohung gewertet.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Streitgegenstand war die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der Arbeitnehmer hatte sich per E-Mail an den Franchisegeber seiner Arbeitgeberin gewandt und einen Klageentwurf beigefügt. Darin warf er der Geschäfts- und Betriebsleitung unter anderem Ausbeutung der Arbeitskraft, Altersdiskriminierung, Benachteiligung wegen sozialer und ethnischer Herkunft, Mobbing, die Verletzung der Unantastbarkeit der Wohnung sowie eine Gesundheitsgefährdung durch eine defekte Maschine vor. In einer weiteren E-Mail kündigte er an, die Arbeitgeberin werde sich „für den Menschenhandel verantworten“ müssen.Wann liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor?
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Prüfung erfolgt zweistufig. Zunächst ist zu klären, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, also typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Sodann ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist (vgl. BAG, 29.06.2017 - Az: 2 AZR 597/16; BAG, 07.07.2005 - Az: 2 AZR 581/04).Als Kündigungsgrund „an sich“ kommt neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die erhebliche Verletzung von Nebenpflichten in Betracht. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners verpflichtet. Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, kann je nach den Umständen des Einzelfalls und unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung ein erheblicher Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung der Arbeitgeberinteressen vorliegen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt (BAG, 08.05.2014 - Az: 2 AZR 249/13).
Welchen Grenzen unterliegt die Meinungsfreiheit?
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung bedeuten, stellen Kündigungsgründe „an sich“ dar. Auf das Recht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG kann sich der Arbeitnehmer dann nicht erfolgreich berufen (BAG, 10.10.2002 - Az: 2 AZR 418/01). Im groben Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position des Vorgesetzten oder des Arbeitgebers führen können, muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen (BAG, 01.06.2017 - Az: 6 AZR 720/15; BAG, 02.04.1987 - Az: 2 AZR 418/86). Auch eine einmalige Ehrverletzung ist kündigungsrelevant und wiegt umso schwerer, je unverhältnismäßiger und unüberlegter sie erfolgt (BAG, 27.09.2012 - Az: 2 AZR 646/11; BAG, 10.12.2009 - Az: 2 AZR 534/08; BAG, 17.02.2000 - Az: 2 AZR 972/98).Schmähkritik genießt nicht den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, 30.05.2018 - Az: 1 BvR 1149/17). Eine Schmähung liegt vor, wenn jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung im Vordergrund steht. Wesentliches Merkmal ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BAG, 05.12.2019 - Az: 2 AZR 240/19). Auf bewusst falsche Tatsachenbehauptungen kann sich ein Arbeitnehmer ebenfalls nicht berufen, da sie vom Schutzbereich des Grundrechts nicht umfasst sind (BAG, 05.12.2019 - Az: 2 AZR 240/19).
Der Arbeitnehmer hatte eine Vielzahl schwerwiegender Vorwürfe erhoben, darunter Gesetzesverstöße und schwere Straftaten. Die Vorwürfe erfolgten in mehreren E-Mails und in einem Klageentwurf, also in mehrfacher Form, betrafen unterschiedliche Bereiche und richteten sich nicht nur an die Arbeitgeberin selbst, sondern auch an Beschäftigte des Franchisegebers und an das Arbeitsgericht. Tatsachen, auf die er diese Vorwürfe stützen konnte, trug er nicht vor. Dies galt insbesondere für den Vorwurf einer defekten Maschine, zu dem die zuständige Arbeitsschutzbehörde bei einer vorangegangenen Kontrollbegehung keine Beanstandung erhoben hatte, sowie für den Vorwurf der Verletzung der Unantastbarkeit der Wohnung, bei dem keine konkrete Handlung der Arbeitgeberin benannt wurde.
Damit waren die Grenzen zur unzulässigen Schmähkritik überschritten. Im Vordergrund stand die Diffamierung der Arbeitgeberin und ihrer Betriebsleitung, nicht eine sachliche Auseinandersetzung. Die Unterstellung krimineller Machenschaften wie Menschenhandel stellt eine grobe Beleidigung dar. Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer in einer E-Mail ankündigte, die Arbeitgeberin werde sich „für den Menschenhandel verantworten“, wurde als Drohung gewertet.
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.2022 - Az: 2 Sa 54/22
ECLI:DE:LAGMV:2022:0816.2SA54.22.00
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