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Kündigung unwirksam: Übergabe zur bloßen Quittierung genügt nicht

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine schriftliche Kündigung geht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn ihm das Original nur zur Kenntnisnahme und Quittierung vorgelegt und anschließend wieder zurückgenommen wird. Es fehlt dann an der Gewahrsamsverschaffung, sodass die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht zu laufen beginnt.

Anforderungen an den Zugang einer Kündigung

Für den Zugang einer Kündigung im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB ist erforderlich, dass die verkörperte Willenserklärung derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die tatsächliche Möglichkeit erlangt, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen und über das Schriftstück frei zu verfügen. Die bloße Aushändigung zum Zwecke des Quittierens genügt diesen Anforderungen nicht. Der Zugang setzt voraus, dass der Erklärende die Verfügungsgewalt über das Schriftstück vollständig aufgibt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelangt eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt dauerhaft erlangt, solange er nur in die Lage versetzt wird, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Ausreichend kann danach auch sein, dass das Schriftstück nur zum Durchlesen überlassen wird, es sei denn, dem Empfänger verbleibt nicht die zum Verständnis erforderliche Zeit (vgl. BAG, 04.11.2004 - Az: 2 AZR 17/04).

Ein Zugang ist nach dieser Rechtsprechung bewirkt, wenn das Schriftstück dem Empfänger mit der für ihn erkennbaren Absicht der Übergabe angereicht wird. Er ist nicht bewirkt, wenn es zum Zwecke der Übergabe zwar angereicht, vom Erklärenden oder Überbringer aber wieder an sich genommen wird, weil der Empfänger die Annahme abgelehnt hat. Ausreichend ist, wenn das Kündigungsschreiben mit dem erkennbaren Ziel der Aushändigung angereicht und anschließend vor dem Empfänger auf den Tisch gelegt wird. Ein bloßes Zeigen oder Hinhalten reicht hingegen nicht aus (vgl. BAG, 26.03.2015 - Az: 2 AZR 483/14).

Diese Grundsätze bedürfen einer klarstellenden Ergänzung für Fälle, in denen der Arbeitnehmer nach dem Willen des Arbeitgebers zwar den Inhalt der Kündigung zur Kenntnis nehmen, nicht aber selbst über den Verbleib des Schreibens entscheiden soll. Die neuere Rechtsprechung stellt nicht allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ab, sondern verlangt einen Akt der Gewahrsamsverschaffung zugunsten des Empfängers, der auf Seiten des Kündigenden mit einer Entäußerung der verkörperten Erklärung einhergeht. Teilweise wird insoweit von einer „Aufgabe der Verfügungsgewalt“ gesprochen (vgl. LAG Düsseldorf, 18.04.2007 - Az: 12 Sa 132/07).

Würde bereits die potenzielle Kenntniserlangung genügen, bedürfte es weder einer „Übergabe und Aushändigung“ noch der Möglichkeit des „Ansichnehmens“. Der Zugang eines Kündigungsschreibens setzt vielmehr voraus, dass das Schriftstück so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser damit machen kann, was er will. Lässt er es dann liegen oder gibt es zurück, ist der Zugang gleichwohl bewirkt. Nicht ausreichend ist dagegen, dass das Schreiben nur hingehalten oder kurz übergeben wird, um es quittiert an den Kündigenden zurückzugeben (vgl. LAG Köln, 25.03.2013 - Az: 2 Sa 997/12).

Nur bei diesem Verständnis lässt sich zudem die Wertungsfrage vermeiden, ob dem Empfänger die zum Erfassen der Kündigung erforderliche Zeit verblieben ist. Ein Kündigungsschreiben ist für die Information des Empfängers bestimmt und nicht in erster Linie für den Kündigenden, dem es unbenommen bleibt, sich den Erhalt auf einer Zweitausfertigung quittieren zu lassen. Besonders deutlich wird dies bei der Änderungskündigung, bei der auch das Änderungsangebot vom Schriftformerfordernis erfasst wird (vgl. BAG, 28.10.2010 - Az: 2 AZR 688/09). Der Arbeitnehmer könnte andernfalls gezwungen sein, ein gegebenenfalls mehrseitiges Änderungsangebot auswendig zu lernen, um sich anschließend binnen drei Wochen über seine Reaktion klar zu werden.

Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung allein zum Zwecke der Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung oder Quittierung vorgelegt wird. In einem solchen Fall wird die erforderliche Gewahrsamsverschaffung nicht erreicht, da der Arbeitnehmer nicht selbst entscheiden kann, was mit dem Kündigungsschreiben geschieht. Der Zugang setzt voraus, dass der Empfänger mit dem Schriftstück nach eigenem Belieben verfahren darf, etwa es behalten, vernichten oder weitergeben kann. Wird ihm diese Entscheidungsmöglichkeit genommen, verbleibt die Erklärung im Machtbereich des Erklärenden, sodass ein Zugang nicht stattfindet.

Im zu entscheidenden Fall wurde dem Arbeitnehmer das Original der Kündigung nur zum Durchlesen und Quittieren angereicht. Der Arbeitgeber wollte das Schreiben von Anfang an quittiert zurückerhalten und ihm das Original nicht zur Mitnahme überlassen. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer hinreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme hatte, wie lange ihm das Schreiben vorgelegt wurde und ob die Unterschrift mit einem Vorbehaltszusatz versehen wurde. Maßgeblich ist allein, dass es an einer Übergabe im Sinne einer Gewahrsamsverschaffung fehlte.

Welche Funktion hat das Schriftformerfordernis des § 623 BGB?

Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB verlangt die eigenhändige Unterzeichnung der Kündigung, um die Authentizität und Ernsthaftigkeit der Erklärung zu gewährleisten. Zugleich dient es der Beweis- und Verifikationsfunktion: Der Empfänger muss prüfen können, ob die Unterschrift echt, die Erklärung vom Unterzeichner gedeckt und die Person des Kündigenden erkennbar ist. Das betrifft die Abgrenzung einer Originalunterschrift von einem Faksimile oder einer Kopie ebenso wie die Abgrenzung der Unterschrift von einer bloßen Paraphe. In Vertretungssituationen muss der Empfänger zudem erkennen können, von wem die Unterschrift stammt, um sich über die Ausübung seiner Rechte aus §§ 174, 180 BGB klar zu werden (vgl. LAG Düsseldorf, 18.04.2007 - Az: 12 Sa 132/07).

Diese Prüfung kann nur dann erfolgen, wenn der Empfänger das Original in Händen hält und es gegebenenfalls aufbewahren kann. Wird ihm die Kündigung lediglich zur Einsicht und sofortigen Rückgabe überreicht, ist diese Möglichkeit nicht gegeben. Das Schriftformerfordernis würde in diesem Fall seiner Schutzzwecke beraubt.

Ersetzt eine Kopie das Original?

Wird dem Arbeitnehmer lediglich eine Kopie des Kündigungsschreibens überlassen, genügt diese nicht der Schriftform des § 623 BGB. Eine Kopie oder ein nicht unterschriebenes Schriftstück kann die Schriftform nicht ersetzen, da die Erklärung nur in der unterzeichneten Urschrift rechtswirksam abgegeben wird. Auch der Erhalt einer Kopie lässt den Zugang der Originalurkunde nicht eintreten. Es kann deshalb dahinstehen, wann und wie der Arbeitnehmer in den Besitz einer solchen Kopie gelangt ist.

Kann der Zugang als vereitelt gelten?

Der Zugang einer Kündigung kann nicht fingiert werden, wenn der Empfänger lediglich das getan hat, was vom Kündigenden verlangt wurde. Eine Zugangsvereitelung liegt nur dann vor, wenn der Empfänger den Zugang treuwidrig verhindert. Wird das Schriftstück nur kurz zur Quittierung überreicht und unmittelbar wieder an den Kündigenden zurückgegeben, scheidet eine solche Annahme aus.


LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - Az: 8 Sa 175/18

ECLI:DE:LAGD:2018:0703.8SA175.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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