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Aushändigung der Kopie einer Kündigung ist nicht immer ein Formmangel

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Für den formwirksamen Zugang einer Kündigungserklärung unter Anwesenden genügt es, wenn dem Arbeitnehmer das unterzeichnete Originalschreiben zur Kenntnisnahme vorgelegt wird; ein dauerhaftes Verbleiben des Originals beim Empfänger ist nicht erforderlich. Wird dem Arbeitnehmer im Anschluss lediglich eine Kopie ausgehändigt, weil Original und Kopie versehentlich vertauscht wurden, steht dies der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, wenn zuvor ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Originals bestand.

Welche Bedeutung hat die Schriftform einer Kündigung?

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform. Diese Vorschrift gilt auch für Kündigungen, die durch einen Insolvenzverwalter nach § 113 InsO ausgesprochen werden. Die Schriftform ist gemäß § 126 Abs. 1 BGB nur gewahrt, wenn die Kündigungsurkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Über die formgerechte Unterzeichnung hinaus muss die Erklärung dem Empfänger auch wirksam zugehen.

Wann geht eine schriftliche Erklärung unter Anwesenden zu?

Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Anwesenden entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (vgl. BAG, 09.08.1984 - Az: 2 AZR 400/83; BAG, 04.12.1986 - Az: 2 AZR 33/86; Reichsgericht, 27.10.1905 - Az: VII 7/05; BGH, 21.02.1996 - Az: IV ZR 297/94; BGH, 15.06.1998 - Az: II ZR 40/97). Entscheidend ist dabei nicht, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt (vgl. BAG, 07.01.2004 - Az: 2 AZR 388/03). Ausreichend ist vielmehr, dass dem Empfänger Aushändigung und Übergabe des Schriftstücks so ermöglicht werden, dass er vom Inhalt der Erklärung Kenntnis nehmen kann. Damit ist dem grundsätzlichen Interesse an rechtzeitiger Information, auf dem das Zugangserfordernis beruht, bereits genügt. Für den Zugang eines Schriftstücks unter Anwesenden reicht es demnach aus, wenn dem Adressaten das Schreiben lediglich zum Durchlesen überlassen wird, sofern ihm die für ein Verständnis nötige Zeit verbleibt.

Wie wirkt sich eine Verwechslung von Original und Kopie aus?

Wird dem Empfänger zunächst das unterzeichnete Originalkündigungsschreiben zur Unterschrift einer Empfangsbestätigung vorgelegt und anschließend - aufgrund einer Verwechslung - lediglich die Kopie ausgehändigt, steht dies dem wirksamen Zugang der Kündigung nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Vorlage des Originals tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Schriftstück erlangt und Gelegenheit sowie ausreichend Zeit hatte, den Inhalt zu lesen. Ob der Empfänger von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist unerheblich; nimmt er trotz bestehender Gelegenheit keine Kenntnis vom Inhalt, geht dies zu seinen Lasten (vgl. BAG, 07.01.2004 - Az: 2 AZR 388/03). Vorliegend war dem Arbeitnehmer das Originalschreiben mit dem handschriftlichen Zusatz „Empfangsbestätigung“ zur Unterzeichnung vorgelegt worden; erst danach wurde ihm - infolge einer Verwechslung zwischen Original- und Kopienstapel - die Kopie überreicht. Da dem Arbeitnehmer zuvor die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Originaltextes eingeräumt worden war, war der Zugang der Kündigung bereits mit Vorlage und Rückgabe des unterzeichneten Originals vollzogen.


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Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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