Wird einem Arbeitnehmer versehentlich das Original der Kündigung zur Unterzeichnung der Empfangsbestätigung vorgelegt und ihm stattdessen eine Kopie zum Verbleib ausgehändigt, kann die Kündigung trotz des Verstoßes gegen § 623 BGB wirksam sein. Voraussetzung ist, dass die Vertauschung auf einem Versehen beruht und der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, die Übereinstimmung von Original und Kopie vor Ort zu überprüfen.
Schriftform bei Kündigungen: Was verlangt § 623 BGB?
Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Diese Formvorschrift verlangt nach allgemeiner Auffassung nicht nur, dass die Kündigungserklärung in schriftlicher Form erstellt wird, sondern grundsätzlich auch, dass sie dem Kündigungsempfänger in dieser Form zugeht. Die bloße Übergabe einer Kopie des Kündigungsschreibens genügt diesen Anforderungen daher im Regelfall nicht, da dem Empfänger in einem solchen Fall nicht das schriftformwahrende Original zugeht.Ausnahme bei versehentlicher Vertauschung von Original und Kopie
Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn dem Arbeitnehmer irrtümlich das Original zur Unterzeichnung der Empfangsbestätigung vorgelegt und ihm anschließend eine Kopie zum Verbleib ausgehändigt wird. Maßgeblich ist hierfür, dass die Vertauschung nicht bewusst oder gezielt, sondern lediglich versehentlich erfolgt.Urteil freischalten
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