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Tarifliche Ausschlussfrist gilt auch für Urlaubsabgeltung nach Kündigung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und unterliegt tariflichen Ausschlussfristen, auch wenn die Wirksamkeit einer Kündigung zunächst streitig ist.

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wahrt die Ausschlussfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht, da dieser gerade die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt und damit nicht zu den aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüchen zählt.

Auswirkung tariflicher Ausschlussfristen auf die Urlaubsabgeltung

Endet ein Arbeitsverhältnis, ohne dass der Arbeitnehmer seinen restlichen Urlaub in natura nehmen konnte, wandelt sich der Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in einen reinen Geldanspruch, den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dieser Anspruch unterfällt als „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ regelmäßig tariflichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen, sofern der einschlägige Tarifvertrag keine sachlichen Einschränkungen vorsieht.

Im zu entscheidenden Fall war streitig, ob eine einschlägige tarifliche Ausschlussfrist wirksam war und ob sie durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gewahrt wurde.

Enthält eine tarifliche Ausschlussfristenregelung keine Ausnahme für Ansprüche aus vorsätzlicher Haftung, führt dies gemäß § 202 Abs. 1, § 134 BGB lediglich zur Teilnichtigkeit, soweit die von § 202 Abs. 1 BGB erfassten Ansprüche betroffen sind; die übrige Regelung bleibt wirksam. Entsprechendes gilt für den Verstoß gegen § 3 Satz 1 MiLoG: Fehlt die Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs, ist die Ausschlussfrist nur insoweit unwirksam, als der Mindestlohnanspruch betroffen ist. Hinsichtlich der übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - insbesondere der Urlaubsabgeltung - bleibt die Klausel wirksam (vgl. BAG, 23.01.2019 - Az: 4 AZR 541/17). Anders als bei arbeitgeberseitig gestellten Ausschlussfristen führt die fehlende Mindestlohn-Ausnahme bei Tarifnormen nicht zur Unwirksamkeit wegen Intransparenz, da tarifliche Ausschlussfristen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB iVm. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unterliegen (vgl. BAG, 18.09.2018 - Az: 9 AZR 162/18; BAG, 07.07.2020 - Az: 9 AZR 323/19).

Unterliegen tarifliche Ausschlussfristen einer Angemessenheitskontrolle?

Tarifliche Ausschlussfristen sind keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen. Tarifverträge sind gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von der AGB-Kontrolle ausgenommen; auch bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag insgesamt findet eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur statt, wenn von Rechtsvorschriften abgewichen wird, wobei Tarifverträge gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften gleichstehen (vgl. BAG, 07.07.2020 - Az: 9 AZR 323/19; BAG, 03.07.2019 - Az: 10 AZR 300/18; BAG, 27.06.2018 - Az: 10 AZR 290/17). Voraussetzung ist lediglich, dass der Tarifvertrag das Arbeitsverhältnis in seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich erfasst.

Steht der unabdingbare Mindesturlaub der Anwendung von Ausschlussfristen entgegen?

Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs kann nach §§ 1, 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG als reiner Geldanspruch tariflichen Ausschlussfristen unterliegen (vgl. BAG, 07.07.2020 - Az: 9 AZR 323/19; BAG, 22.01.2019 - Az: 9 AZR 149/17; BAG, 18.09.2018 - Az: 9 AZR 162/18). Auch unionsrechtlich - Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC - bestehen keine Vorgaben, die einer zeitlich befristeten Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs entgegenstehen. Mangels unionsrechtlicher Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung obliegt die Ausgestaltung der Verfahrensmodalitäten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie den Mitgliedstaaten, sofern der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt bleiben (vgl. EuGH, 19.06.2014 - Az: C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12; EuGH, 08.07.2010 - Az: C-246/09).


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BAG, 27.10.2020 - Az: 9 AZR 531/19

ECLI:DE:BAG:2020:271020.U.9AZR531.19.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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