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Versetzung trotz Schwerbehinderung und ihre Grenzen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bei der Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO muss ein Arbeitgeber die gesundheitlichen Einschränkungen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in seine Ermessensentscheidung einbeziehen. Unterlässt er die gebotene Prüfung ärztlicher Atteste und alternativer, wohnortnäherer Beschäftigungsmöglichkeiten, überschreitet die Versetzung die Grenzen billigen Ermessens und ist unwirksam. Der Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung aus § 164 Abs. 4 SGB IX kann sich dabei auch auf den Arbeitsort auswirken.

Versetzung und die Ausübung des Direktionsrechts

Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Erforderlich ist eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (vgl. BAG, 13.04.2010 - Az: 9 AZR 36/09). Zu berücksichtigen sind dabei unter anderem die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (vgl. BAG, 13.06.2012 - Az: 10 AZR 296/11).

Ob eine Ermessensentscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB der vollen gerichtlichen Kontrolle. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. BAG, 30.11.2016 - Az: 10 AZR 11/16). Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Grenzen des billigen Ermessens obliegt dabei dem Arbeitgeber (vgl. BAG, 30.11.2016 - Az: 10 AZR 11/16; BAG, 21.07.2009 - Az: 9 AZR 377/08; LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2020 - Az: 8 Sa 427/19). Der Arbeitgeber trägt deshalb das Risiko der Unwirksamkeit seiner Maßnahme, wenn er wesentliche Aspekte unberücksichtigt lässt, die ihm - etwa im Rahmen eines an sich gebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagements - hätten bekannt werden können (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2020 - Az: 8 Sa 427/19; BAG, 18.10.2017 - Az: 10 AZR 47/17). Macht der Arbeitnehmer geltend, es gebe konkrete alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese zu prüfen und im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens in die Interessenabwägung einzubeziehen.

Welche besonderen Pflichten treffen den Arbeitgeber bei schwerbehinderten Arbeitnehmern?

Der Arbeitgeber ist bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 106 Satz 3 GewO verpflichtet, auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Die Ermessensentscheidung ist bei einem schwerbehinderten Menschen daher von § 164 SGB IX geprägt. Die Zulässigkeit von Versetzungen gegenüber schwerbehinderten Menschen wird durch die aus § 164 SGB IX resultierende gesteigerte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eingeschränkt.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der sich aus § 164 Abs. 4 SGB IX ergebende Anspruch eines schwerbehinderten Menschen auf leidensgerechte Beschäftigung auch einen Anspruch auf Änderung des Ortes einschließen kann, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist (vgl. LAG Niedersachsen, 06.12.2010 - Az: 12 Sa 860/10). Einschränkungen betreffend den Arbeitsort eines schwerbehinderten Arbeitnehmers sind demnach bei der Ermessensausübung gemäß § 106 Satz 3 GewO in Verbindung mit § 164 Abs. 4 SGB IX zu berücksichtigen. Der Einwand, der Weg zur Arbeit sei ausschließlich Privatsache des Arbeitnehmers und daher von § 164 SGB IX nicht erfasst, greift nicht durch.


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ArbG Bonn, 24.03.2021 - Az: 2 Ca 2262/20

ECLI:DE:ARBGBN:2021:0324.2CA2262.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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