Sofern der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen einzusetzen, so ist damit keine vertragliche Festlegung des Arbeitsorts verbunden. Auch wenn der Arbeitgeber dieses Direktionsrecht jahrelang (hier: 14 Jahre) nicht nutzt, bedeutet dies nicht, dass künftig eine Versetzung ausgeschlossen ist. Eine den Arbeitsvertrag abändernde Vereinbarung haben die Parteien nicht - insbesondere auch nicht stillschweigend - getroffen. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärungswert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen.
BAG, 13.06.2012 - Az: 10 AZR 296/11
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